Sachverhalt
Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) beschloss am 16. August 2016 für 18 Gemeinden der beiden Frenkentäler je einen kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum für ausserhalb der Bauzone liegende Gewässer. Während der Auflagefrist gingen 55 Einsprachen von Privatpersonen, Gemeinden und Interessenverbänden ein.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies die unerledigten Einsprachen am 2. Mai 2017 ab, soweit er darauf eintrat. Gegen diesen Beschluss erhoben der Bauernverband beider Basel sowie verschiedene Landwirte, darunter A., Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden am 28. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2019 gelangten A. und der Bauernverband beider Basel an das Bundesgericht. Sie beantragten, die Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum seien vollumfänglich zu kompensieren und nicht an den kantonalen Mindestumfang anzurechnen. Zudem sei festzustellen, dass Art. 41a Abs. 5 GSchV dem Art. 36a GSchG widerspreche.
Streitgegenstand: Ist der Verlust von Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum zu kompensieren, und ist Art. 41c GSchV, der nur irreversible effektive Einbussen kompensiert, mit Art. 36a Abs. 3 GSchG vereinbar?
Ergebnis: Auf die Beschwerde des Bauernverbands wurde nicht eingetreten; die Beschwerde von A. wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst den Wortlaut von Art. 36a Abs. 3 GSchG. Der Satz, wonach der Gewässerraum nicht als Fruchtfolgefläche gilt, legt zwar nahe, dass Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum ihre Qualität verlieren und zu kompensieren sind. Die Auslegung ist aber nicht zwingend: Der Begriff 'Verlust' kann auch im Sinne eines effektiven Verbrauchs verstanden werden, wie es für die gleich formulierte Bestimmung von Art. 38a Abs. 2 GSchG bei Gewässerrinnenausweitungen der Fall ist. Zudem verweist Art. 36a Abs. 3 Satz 3 GSchG für die Ersatzpflicht auf die Vorgaben der Sachplanung des Bundes.
Die Entstehungsgeschichte ist nicht eindeutig. Die UREK-S und der Nationalrat gingen übereinstimmend davon aus, dass nur der effektive Landverlust durch Ausweitung der Gewässerrinne kompensiert werden sollte. Spätere parlamentarische Vorstösse und die Motion 12.3334 zeigen jedoch Klärungsbedarf. Die Materialien belegen aber, dass keine neue, über den Sachplan hinausgehende Kompensationspflicht geschaffen werden sollte.
Der Sachplan Fruchtfolgeflächen dient der Sicherung eines Notvorrats an Boden für die Ernährung in Krisenzeiten. Entscheidend für die Anrechenbarkeit ist daher nicht die aktuelle Nutzung, sondern ob die Bodenfruchtbarkeit langfristig erhalten bleibt und die Fläche in Notzeiten wieder intensiv bewirtschaftet werden kann. Eine extensive Nutzung ist mit diesem Zweck vereinbar. Die Kompensation wird aus der Pflicht der Kantone abgeleitet, ihren Anteil am Mindestumfang dauernd zu…