Sachverhalt
Der Gesellschafter [B.] (wohnhaft 2011 in [U.] , Kanton Solothurn, verstorben im April 2020) war alleiniger Gesellschafter der [C. GmbH] mit Sitz in (damals) [V.] , Kanton Nidwalden. Die Gesellschaft ist ein im Bau tätiges Generalunternehmen mit Liegenschaftsgeschäft, tätig in der Inner- und Nordwestschweiz.
Im Zuge der Veranlagung für Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2011 stellte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen fest, dass die Gesellschaft Sponsoringaufwand von Fr. 245'000.-- (EUR 190'000.--) an die [D. GmbH] (Sitz in [W.] , Deutschland) verbucht hatte. Die Behörde qualifizierte dies als geldwerten Vorteil ("Privatanteil Rennkosten"). Zudem nahm sie eine Aufrechnung von Fr. 200'000.-- ("simulierter Anteil Erhöhung KK [B.] ") im Gesellschafterkontokorrent vor. Im Einspracheentscheid vom 9. April 2019 erfasste sie die gesamte Erhöhung des Kontokorrents von Fr. 529'995.-- im Umfang von 60 %.
Das Steuergericht des Kantons Solothurn hiess den Rekurs am 16. März 2020 teilweise gut und wies zur Neuveranlagung zurück. Es erachtete die Sponsoringbeiträge als geschäftsmässig begründet, die Kontokorrenterhöhung hingegen als geldwerte Leistung.
Verfahren 2C_400/2020: Das Steueramt des Kantons Solothurn erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, die Sponsoringbeiträge als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Verfahren 2C_405/2020: Der Willensvollstrecker im Nachlass des [B.] erhob Beschwerde und verlangte den Verzicht auf die Aufrechnung des Gesellschafterkontokorrents. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragte Gutheissung der Beschwerde des Steueramts.
Hauptstreitpunkte: (1) Geschäftsmässige Begründetheit des Sponsoringaufwands bzw. verdeckte Gewinnausschüttung; (2) Qualifikation der Erhöhung des Gesellschafterkontokorrents als simuliertes Darlehen bzw. geldwerte Leistung.
Erwägungen
Die Beschwerden wurden vereinigt, da sie dasselbe Urteil und dieselben Verfahrensbeteiligten betreffen und eine enge sachliche Nähe besteht (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). Der Willensvollstrecker ist als Prozessstandschafter in eigenem Namen zur Beschwerde legitimiert (BGE 146 III 106). Der Rückweisungsentscheid gilt als (Quasi-)Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, da der Veranlagungsbehörde kein Ermessensspielraum verbleibt. Auf die Beschwerden wurde eingetreten.
Der Sponsoringaufwand ist nach der Rechtsprechung dann als geschäftsmässig begründet anzuerkennen, wenn er mindestens einen indirekten Werbeeffekt hat und in einem vernünftigen, betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Unternehmensgrösse steht (Art. 27 DBG; BGE 115 Ib 111). Sponsoring, das allein persönlichen Interessen des Gesellschafters dient, ist nicht abzugsfähig. Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, einen Vorteil des Beteiligten, das Fehlen eines Drittvergleichs und die Erkennbarkeit für die Organe voraus (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG; BGE 144 II 427). Die Steuerbehörde trägt grundsätzlich den Nachweis des Missverhältnisses.
Das Bundesgericht hält die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Empfängerin Leistungen erbracht und Kunden als Gäste teilgenommen hätten, nicht für offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Unvollständigkeit der Vertragsbeschreibung und die nachträglich erstellten Bestätigungen genügen nicht, um die Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (rechtliches Gehör).
Rechtlich ist die Würdigung der Vorinstanz jedoch teilweise rechtswidrig: Die Leistungen Fahrerstellung, Rennwagen-Logo und Übertragung auf Eurosport sind für eine Werbewirkung bei einem lokal/regional tätigen Bauunternehmen ungeeignet. Die Gastgeberleistungen (Einladungen, Unterbringung, Verpflegung, VIP-Zugang) hatten dagegen einen indirekten Werbeeffekt, der zu späteren Geschäftsabschlüssen führte. Der Gesamtbetrag von EUR 190'000.-- erscheint zudem im Verhältnis zum Geschäftsvolumen und zur fehlenden Werbung in der Jahresrechnung 2011 als überhöht. Der Teil, der die Gastleistungen übersteigt, ist allein durch die persönlichen Interessen des Gesellschafters am Motorrennsport veranlasst und stellt eine geldwerte Leistung dar.
Die Erhöhung des Gesellschafterkontokorrents ist als simuliertes Darlehen und damit als geldwerte Leistung zu qualifizieren. Massgebliche Kriterien sind fehlende Deckung durch den Gesellschaftszweck, unbezahlte Zinsen, fehlende schriftliche Vereinbarung, Klumpenrisiko, fehlende Sicherheiten und fehlende Rückzahlung (BGE 138 II 57). Das Bundesgericht verneint eine Beanstandung der Vorinstanz: Das Klumpenrisiko ist trotz Bruttoberücksichtigung der Beteiligung nicht…