Sachverhalt

Die A. GmbH betreibt seit ca. 2002 ohne Bewilligung eine Recycling-Umschlag- und Sammelstation auf den Parzellen Kat.-Nrn. 5577 und 5578 an der X.strasse in Kloten. Die Liegenschaft liegt in der Landwirtschaftszone und ist Teil eines ehemaligen Kieswerks.

Am 25. Juli 2016 reichte die [A. GmbH] ein Baugesuch für Abbruch, Anbau, Umbau und Nutzungsänderung der gewerblich genutzten Bauten ein. Mit Gesamtverfügung vom 29. Dezember 2016 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich die raumplanungsrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung unter Nebenbestimmungen; die Baubewilligung der Stadt Kloten datiert vom 17. Januar 2017.

Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hiess den Rekurs von Pro Natura (Schweiz) und Pro Natura Zürich am 7. Dezember 2017 gut und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens zurück, da das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung ungenügend berücksichtigt worden sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der [A. GmbH] am 4. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

Die [A. GmbH] führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte unter anderem die Feststellung des Bestandesschutzes sowie die Bestätigung der Baubewilligungen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und hob die Baubewilligung vom 29. Dezember 2016 auf.

Zentrale Frage war, ob die Recyclinganlage nachträglich bewilligungsfähig ist, obwohl sie in der Landwirtschaftszone und im Bereich A eines im Bundesinventar IANB aufgenommenen Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung liegt und der Kanton den genauen Grenzverlauf nach Art. 5 AlgV noch nicht parzellenscharf festgelegt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob für die bewilligungspflichtige Zweckänderung der altrechtlichen gewerblichen Bauten eine nachträgliche Bewilligung erteilt werden kann. Das Areal liegt in der Landwirtschaftszone, weshalb eine zonenkonforme Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG ausser Betracht fällt. Massgebend sind die speziellen Besitzstandsregelungen von Art. 37a RPG und Art. 43 RPV, die den allgemeinen Bestimmungen von Art. 24a RPG und Art. 42 RPV vorgehen. Gemäss Art. 43 RPV müssen die Baute rechtmässig erstellt, keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen und die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig sein. Zudem dürfen nach Art. 43a lit. e RPV keine überwiegenden Interessen der Raumplanung entgegenstehen, was eine Gesamtbetrachtung und umfassende Interessenabwägung erfordert.

Das Areal bildet seit 2001 ein Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung im IANB gemäss AlgV. Der Bund ist zuständig für den Schutz der Lebensräume (Art. 78 Abs. 4 BV; Art. 18a Abs. 1 NHG). Ortsfeste Objekte umfassen den Bereich A mit dem Laichgewässer und angrenzenden Flächen sowie den Bereich B mit Landlebensräumen. Im Bereich A hat der Naturschutz strikten Vorrang vor anderen Nutzungen. Die Kantone haben nach Art. 5 AlgV den genauen Grenzverlauf festzulegen, Schutz- und Unterhaltsmassnahmen nach Art. 8 AlgV zu treffen und nach Art. 10 AlgV Sofortmassnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung zu verhindern.

Das BAFU hielt überzeugend fest, dass das Werkgelände vollumfänglich im Bereich A liegt. Massgebend ist das neuere Bundesinventar von 2001 und nicht das kantonale Natur- und Landschaftsschutzinventar von 1980, das nur einen Teil des Kiesbiotops erfasst. Auch die Nebenbestimmungen der erstinstanzlichen Verfügung stellen keine implizite Festlegung des Grenzverlaufs oder von Schutzmassnahmen dar.

Der Kanton hat den Grenzverlauf seit über zehn Jahren nicht festgelegt, obwohl die Frist von…