Sachverhalt

Die Baukommission der Gemeinde Rüschlikon erteilte am 9. März 2017 dem Baukonsortium X. (bestehend aus A., der B. AG und der C. GmbH) eine Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen und einer Unterniveaugarage an der Seestrasse 88 in Rüschlikon (Parzellen Nrn. 5237 und 2589, Wohnzone W3). Am selben Tag wurde der C. GmbH und der B. AG eine Baubewilligung für den Abbruch bestehender Bauten und die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen auf der hinterliegenden Parzelle Nr. 3965 (Mühlestrasse 29/29a, Wohnzone W2A) erteilt. Die kantonalen Gesamtverfügungen der Baudirektion Zürich lagen vor.

D., Eigentümer der nördlich angrenzenden Parzellen Nrn. 5236 und 5238, erhob Rekurs. Das Baurekursgericht Zürich wies die Rekurse mit Entscheid vom 21. November 2017 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Urteil vom 18. Dezember 2019 gut und hob die Baubewilligungen und Gesamtverfügungen auf.

Die Bauherrschaften gelangten mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Bestätigung des Baurekursentscheids, eventualiter die Rückweisung. Das Verwaltungsgericht und der Beschwerdegegner beantragten Abweisung, der Beschwerdegegner eventualiter Rückweisung. Die Baudirektion und die Baukommission beantragten Gutheissung. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hielt den angefochtenen Entscheid für lärmschutzrechtlich konform.

Streitig war, ob das Bauvorhaben an der Seestrasse, das in der Empfindlichkeitsstufe II liegt, lärmschutzrechtlich mittels Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV bewilligt werden kann. Die Lärmbelastung betrug an der Ostfassade tagsüber 66 dB(A) und nachts 60 dB(A), gegenüber Immissionsgrenzwerten von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht.

Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG); die Beschwerdeführer sind als Baugesuchsteller legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 22 USG und Art. 31 LSV dürfen Baubewilligungen für lärmempfindliche Neubauten nur erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Ist dies durch Anordnung der Räume oder bauliche Massnahmen nicht möglich, ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV nur bei überwiegendem öffentlichem Interesse und mit Zustimmung der kantonalen Behörde zulässig, wobei eine Interessenabwägung stattfindet. Private Interessen des Eigentümers an besserer Nutzung genügen allein nicht.

Eine Verletzung von Treu und Glauben oder Rechtssicherheit durch eine Praxisänderung verneinte das Bundesgericht. Das Urteil 1C_106/2018 vom 2. April 2019 habe keine Verschärfung der Anforderungen bewirkt, sondern lediglich die bestehende Auslegung verdeutlicht. Zudem betreffe die Frage der Massnahmenprüfung eine materielle und keine Rechtsmittelzulässigkeitsfrage, weshalb kein Vertrauensschutz greife.

Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV) wies das Bundesgericht ab. Die Erwägung, es seien Wohnungen mit möglichst vielen auf den See ausgerichteten Wohnräumen geplant, sei nicht willkürlich; im Kern gehe es um die Auslegung von Art. 22 USG und Art. 31 LSV. Das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) sei hinsichtlich weiterer Rügen nicht eingehalten.

Materiell hält das Bundesgericht fest, dass eine Ausnahmebewilligung nur in Betracht kommt, wenn sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen ausgeschöpft sind (ultima ratio). Der Nachweis obliegt dem Baugesuchsteller; bei starker Grenzwertüberschreitung ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit Massnahmen erforderlich. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Massnahmen (Auskragungen, schallabsorbierende Deckenunterschichten, Balkonbrüstungen) überwiegend Ersatzmassnahmen seien und keine Grundrissoptimierung nachgewiesen sei. Das Lärmgutachten behandle nur abstrakt die Voraussetzungen, nicht die konkreten Massnahmen; ein…