Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, geboren 1982, reichte 2003 ein Asylgesuch ein, das vom Bundesamt für Flüchtlinge abgelehnt wurde. Er verschwand im April 2003, tauchte im Juni 2005 wieder auf und wurde am 22. Juni 2005 weggewiesen.
Am 5. Februar 2008 heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige, nachdem er ein Visum erhalten hatte. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zum 4. Februar 2013 verlängert wurde, danach am 16. April 2013 eine Niederlassungsbewilligung. Das Paar hatte keine Kinder.
Die Ehe wurde am 2. Oktober 2018 vom Bezirksgericht Lausanne geschieden. Die Ehegatten hatten 2012 einen Ehevertrag abgeschlossen, der die Gütertrennung vorsah.
Während der Ehe unterhielt der Beschwerdeführer eine Parallelbeziehung mit einer kosovarischen Landsfrau, [C.] , der Mutter seiner beiden Söhne [D.] (geboren 2012 im Kosovo) und [E.] (geboren 2017 in der Schweiz). Die Landsfrau reiste 2017 in die Schweiz ein und verfügt wie die Kinder über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer anerkannte seine Söhne im März 2019 und erklärte, der erste sei aus einer Affäre ohne Folgen hervorgegangen.
Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2013 und 2017 siebenmal verurteilt (Geldstrafen und eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen), unter anderem wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, wiederholter Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Verstössen gegen das SVG und einer Widerhandlung gegen das AHVG.
Am 18. Februar 2019 teilte das Amt für Bevölkerung des Kantons Waadt (kantonale Dienststelle) mit, dass es den Entzug der Niederlassungsbewilligung in Betracht ziehe, und sistierte das Gesuch der Landsfrau um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Heirat.
Mit Entscheid vom 5. August 2019 entzog das Departement für Wirtschaft, Innovation und Sport des Kantons Waadt (Departement) die Niederlassungsbewilligung und verfügte die Wegweisung, da der Beschwerdeführer wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Die kantonale Beschwerde wurde am 28. Mai 2020 vom Kantonsgericht des Kantons Waadt, Abteilung öffentliches Recht, ohne weitere Beweismassnahmen abgewiesen (Anhörung der geschiedenen Ehefrau und ihres Sohnes abgelehnt), da der Beschwerdeführer jahrelang seine Parallelbeziehung und seine Kinder verschwiegen habe, um dank der Ehe einen Aufenthaltstitel zu erhalten.
Der Beschwerdeführer erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des kantonalen Urteils, den Verzicht auf den Entzug seiner Niederlassungsbewilligung und subsidiär die Rückweisung der Sache. Die aufschiebende Wirkung wurde am 3. Juli 2020 gewährt. Die Vorinstanzen beantragen die Abweisung.
Erwägungen
Zur Zulässigkeit hält das Bundesgericht fest, dass die Beschwerde gegen den Entzug einer Niederlassungsbewilligung offensteht, die grundsätzlich Anspruch auf Verbleib gibt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), und sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid richtet (Art. 86 BGG, Art. 90 AIG). Die Beschwerde ist daher zulässig.
Zum Sachverhalt rügt der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung, insbesondere bezüglich seiner Kenntnis von der Geburt seines ersten Sohnes und der Dauer seiner Beziehung zur Mutter seiner Kinder. Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Beweiswürdigung nur dann willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Es erachtet die kantonale Schlussfolgerung als nicht willkürlich, wonach der Beschwerdeführer seit 2011 eine feste und dauerhafte Parallelbeziehung unterhielt, angesichts der Chronologie (Geburt des ersten Sohnes im Kosovo, Einreise der Mutter in die Schweiz, Geburt des zweiten Sohnes in der Schweiz, Abschluss des Ehevertrags weniger als einen Monat nach der Geburt des ersten Sohnes, Anerkennung ohne Vaterschaftstest). Die Rüge wird daher abgewiesen.
In der Sache stützt sich der Entzug der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, der falsche Angaben und das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft und den Willen zur Täuschung der Behörde voraussetzt. Der Ausländer muss die gestellten Fragen wahrheitsgetreu beantworten, doch stellt das Fehlen einer präzisen Frage nach einem Kind aus einer anderen Verbindung keine sanktionierbare Verschleierung dar. Hingegen rechtfertigt das Verschweigen einer dauerhaften Parallelbeziehung, das einen falschen Anschein der Monogamie erzeugt, den Entzug (BGE 142 II 265). Das Bundesgericht bestätigt daher, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Sohnes nicht gelogen hat,…