Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 30. Dezember 2019 (P3 19 326) eingereicht. Mit dieser Verfügung wurde die Beschwerde gegen eine Verfügung der Zentralstelle der Staatsanwaltschaft Wallis vom 10. Dezember 2019, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen. Mit der Verfügung der Zentralstelle war es abgelehnt worden, auf Strafanzeigen einzutreten, die am 28. Oktober und 18. November 2019 gegen einen Richter und drei Staatsanwälte des Kantons Wallis eingereicht worden waren.
Die Strafanzeigen richteten sich hauptsächlich gegen den Missbrauch der Amtsgewalt (Art. 312 StGB). Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde durch mehrere Eingaben und Sendungen, datiert insbesondere vom 26. Januar, 10., 15., 24. und 29. Februar, 14. Mai und 20. Mai 2020, sowie durch eine gesonderte Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 25. Februar 2020 (Verfahren 5A_221/2020).
Kostenvorschuss:
- Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Fr. bis zum 19. Februar 2020 zu leisten.
- Da er nicht bezahlte, wurde ihm eine weitere Frist bis zum 9. März 2020 angesetzt, unter Androhung der gesetzlichen Folgen (Art. 62 Abs. 3 BGG).
- Der Beschwerdeführer antwortete mit einem Schreiben vom 17. März 2020, das kein verständliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt, sondern eine 55-seitige Eingabe mit numerologischen (gematrischen) Ausführungen ohne Bezug zum Verfahren.
Am 14. Mai 2020 bestritt er den Kostenvorschuss in einer Sendung von rund 82 Seiten, die ebenfalls keinen weiteren Bezug zur Sache aufwies.
Beschwerdefrist: Die angefochtene Verfügung wurde am 3. Januar 2020 eröffnet. Der letzte Tag der 30-tägigen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) war der Sonntag, 2. Februar 2020, weshalb sie auf Montag, 3. Februar 2020, verschoben wurde (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Eingaben nach diesem Datum sind verspätet.
Hauptfrage: Ist die Beschwerde zulässig, insbesondere im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG), das Recht zur Strafanzeige (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 6 BGG) und die Bezahlung des Kostenvorschusses (Art. 62 BGG)?
Erwägungen
Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, die mutmasslichen Verfahrenskosten vorzuschiessen. Leistet sie den Vorschuss nicht innert der nach einer ersten Nichtzahlung angesetzten weiteren Frist, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 62 Abs. 3 BGG). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht bezahlt und auch kein verständliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt; seine Eingaben enthalten nur numerologische Ausführungen. Das Bundesgericht stellt daher fest, dass der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, und die Beschwerde ist aus diesem Grund unzulässig.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Privatklägerschaft nur dann Beschwerde führen kann, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Diese müssen sich auf das Zivilrecht stützen, insbesondere auf Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Tatsachen darzulegen, die seine Beschwerdelegitimation begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer macht jedoch keine Ansprüche gegenüber dem Richter und den betroffenen Staatsanwälten geltend. Nach Art. 4 Abs. 1 LResp/VS haften der Staat und die Gemeinden für den widerrechtlich von ihren Funktionären verursachten Schaden; diese Haftung ist primär und ausschliesslich (Art. 5 LResp/VS), sodass die Funktionäre nicht persönlich haften. Der Beschwerdeführer weist somit seine Beschwerdelegitimation nicht nach.
Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf die Invocatio Dei in der Präambel der Bundesverfassung sowie auf eine moralische und religiöse Kritik an den Magistratspersonen. Dieser Teil der Präambel hat keine normative Tragweite und begründet kein Recht, dessen gerichtliche Durchsetzung möglich wäre. Diese Ausführungen betreffen allenfalls die Sache der vorgeworfenen Straftaten, insbesondere den Missbrauch…