Art. 45 BGG
Ende
1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2 Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berechnung der Frist von Art. 209 Abs. 3 ZPO4 Zitierungen
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2Kosten der berufsmässigen Vertretung4 Zitierungen
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3Beweis der rechtzeitigen Aufgabe der Beschwerde bei der Schweizerischen Post im Rahmen eines Abholvertrags2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB)8 Zitierungen
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5 Zitierungen30.07.2019 · 5 Zitierungen
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Eheschutzmassnahmen4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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