Art. 45 BGG

Ende

1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2 Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berechnung der Frist von Art. 209 Abs. 3 ZPO
    · 13.08.2024 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kosten der berufsmässigen Vertretung
    · 13.02.2018 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beweis der rechtzeitigen Aufgabe der Beschwerde bei der Schweizerischen Post im Rahmen eines Abholvertrags
    · 18.09.2025 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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