Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ([A.] ) wurde am 24. November 2016 vom Amtsgericht Olten-Gösgen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet.

Nach einem tätlichen Angriff auf einen Mitinsassen in der Justizvollzugsanstalt Solothurn am 21. Februar 2020 wies ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 2. März 2020 befristet bis 1. September 2020 in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. März 2020 Beschwerde beim Departement des Innern des Kantons Solothurn.

Der Beschwerdeführer gelangte am 31. Juli 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte die Feststellung einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie eine Weisung an das Departement, umgehend zu entscheiden. Er ersuchte zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, dass sich das Begehren betreffend Rechtsverweigerung erledigt habe, nachdem das Departement am 31. August 2020 entschieden hatte. Die Rechtsverzögerung verneinte es mit Blick auf die Chronologie des Verfahrens. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, und die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die Feststellung einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 4 und Art. 13 EMRK), eine Parteientschädigung, die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse sowie eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege. Subeventualiter beantragte er die Rückweisung an die Vorinstanz. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Im Verfahren vor dem Departement des Innern ergab sich folgender Ablauf: Eingang der Beschwerde am 13. März 2020; Verzicht auf Kostenvorschuss und Fristansetzung bis 1. Mai 2020 für die Stellungnahme am 2. April 2020; Fristerstreckung bis 15. Mai 2020 auf Gesuch des Amts für Justizvollzug; Stellungnahme am 13. Mai 2020; verfahrensleitende Verfügung vom 26. Mai 2020 (Abweisung des Antrags auf mündliche Hauptverhandlung, Verzicht auf Kosten, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung, soweit nicht gegenstandslos). Der Beschwerdeführer stellte am 8. Juni 2020 ein Ausstandsgesuch gegen einen juristischen Mitarbeiter, das am 12. Juni 2020 nicht eingetreten wurde. Das Verwaltungsgericht trat am 16. Juni 2020 auf die Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht lässt offen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 81 Abs. 1 BGG) und ob ein aktuelles praktisches Interesse besteht, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist. Die Rüge einer Verletzung von Art. 3 EMRK genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Art. 5 EMRK ist nicht anwendbar, da im Verfahren nicht der Freiheitsentzug als solcher, sondern eine Änderung der Vollzugsbedingungen streitig war. Massgebend ist Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK bietet hinsichtlich des Beschleunigungsgebots keinen weitergehenden Schutz. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich im Einzelfall nach Bedeutung des Verfahrens, Komplexität und Verhalten der Verfahrensbeteiligten. Mangelnde Organisation oder Überlastung entlasten die Behörde nicht, Zeiten intensiver Tätigkeit können jedoch andere Phasen kompensieren.

Die Vorinstanz hat ihre wesentlichen Überlegungen genannt und ist überprüfbar begründet; eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor. Die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung kritisiert lediglich die rechtliche Würdigung, weshalb keine offensichtlich unrichtige Feststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG vorliegt.

Die Frist bis 1. Mai 2020 für die Stellungnahme des Amts für Justizvollzug bewegt sich im Ermessensspielraum der Behörde, zumal der Grundsatz der Waffengleichheit keine gleich langen Fristen verlangt. Das Amt reichte seine Stellungnahme rechtzeitig und mit begründetem, einmalig gewährtem Fristerstreckungsgesuch…