Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine ungarische Staatsangehörige, wurde zwischen 2011 und 2016 bei der Brigade zur Bekämpfung des Menschenhandels und der illegalen Prostitution der Genfer Polizei als Verantwortliche mehrerer Massagesalons in Genf registriert. Während dieser Zeit wurde sie mehrfach administrativ sanktioniert wegen Verstössen gegen das Genfer Prostitutionsgesetz (LProst/GE), darunter die definitive Schliessung eines nicht angemeldeten Salons, angeordnet durch das Departement für Sicherheit, Beschäftigung und Gesundheit des Kantons Genf (nachfolgend: kantonales Departement). Seit 2016 ist sie nicht mehr als Betreiberin eines Massagesalons registriert.

Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2019 wurde die Beschwerdeführerin insbesondere wegen Wuchers im Rahmen des Betriebs eines nicht angemeldeten Massagesalons verurteilt. Es wurde festgestellt, dass sie ihre Schwester engagiert hatte, um die Termine von fünf Prostituierten zu verwalten, die Wohnungen zu überhöhten Preisen untervermieteten, dass sie täglich den Betrag ihrer Einnahmen erhielt und dass sie sich um deren Inserate und Gesuche um Aufenthaltsbewilligungen kümmerte. Sie betrieb ausserdem eine Website, die Prostitutionsdienstleistungen anbot und die zu diesem Zweck genutzten Wohnungen auflistete.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 ordnete das kantonale Departement an, dass die Beschwerdeführerin sofort jegliche Tätigkeit einzustellen habe, die unter das LProst/GE fällt, in den auf der Website aufgeführten Wohnungen; ihr wurde untersagt, einen anderen Massagesalon zu betreiben, und es wurde eine Verwaltungsbusse von Fr. 1'000 gegen sie verhängt. Diese Massnahmen, verbunden mit der Androhung der Strafen von Art. 292 StGB, wurden ungeachtet einer Beschwerde für vollstreckbar erklärt.

Die Beschwerdeführerin erhob am 4. Juni 2020 Beschwerde bei der Verwaltungskammer des Genfer Justizgerichts (nachfolgend: Justizgericht), in der sie bestreitet, einen Massagesalon zu betreiben, und die aufschiebende Wirkung beantragte. Mit Entscheid über vorsorgliche Massnahmen vom 8. Juli 2020 (ATA/664/2020) wies das Justizgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Am 11. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte insbesondere die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 2020 und die Durchführung einer Verhandlung. Das kantonale Departement beantragte die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 28. August 2020 wies der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen behandelte Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Erwägungen

Zur Zulässigkeit ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen ist, der Art. 93 BGG und dem Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils unterliegt. Dieser Punkt kann jedoch offenbleiben, da sich die Verfügung nur auf Tätigkeiten bezieht, die dem LProst/GE unterliegen und in den betreffenden Wohnungen ausgeübt werden, wobei die Beschwerdeführerin selbst geltend macht, keine solche Tätigkeit auszuüben. Der Weg der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Streit administrative Sanktionen betrifft, die in die kantonale Prostitutionsgesetzgebung fallen (Art. 83 BGG nicht anwendbar). Die fehlerhafte Bezeichnung schadet der Beschwerdeführerin jedoch nicht, da die Beschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelt wird, die zulässig ist (Art. 42, 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 89 Abs. 1, 90, 100 Abs. 1 BGG). Die Anträge auf Durchführung einer Verhandlung und auf Beweisabnahme vor Bundesgericht sind unzulässig, da solche Massnahmen nur ausnahmsweise angeordnet werden.

Hinsichtlich der Prüfung kann bei vorsorglichen Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG), und die Rüge muss präzise geltend gemacht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Behörde kann sich auf eine Prüfung prima facie beschränken und muss die Interessen abwägen; das Bundesgericht hebt nur eine unhaltbare, willkürliche Interessenabwägung auf.

Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung wird abgewiesen: Die Beschwerdeführerin kritisiert in Wirklichkeit die rechtliche Qualifikation und stellt ihre eigene Sicht des Sachverhalts dar, was keine Willkür darstellt (Art. 105 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge ungenügender Begründung…