Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A.] Sàrl, ist eine Gesellschaft, die eine Garage betreibt und neue und gebrauchte Fahrzeuge handelt. Ihr geschäftsführender Gesellschafter, [C.] , verfügt über die Einzelunterschrift. Der Beschwerdegegner, [B.] , ist Sammler und Wiederverkäufer von Oldtimern. Die Parteien unterhielten seit vielen Jahren eine Geschäftsbeziehung, belegt durch Rechnungen aus den Jahren 2002, 2006 und 2008. Nach Angaben des Beschwerdegegners waren die Geschäfte schriftlich dokumentiert; nach [C.] beruhten sie auf Vertrauen, mit periodischen Abrechnungen.
Im Jahr 2005 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Zollverwaltung die Homologation eines Maserati Bora, wofür insbesondere die Bezahlung von Zollabgaben und der Nachweis der Herkunft des Fahrzeugs erforderlich waren.
Am 6. Januar 2006 wurde ein Formular mit dem Titel 'Automobil-Kaufvertrag für Occasionsfahrzeuge' von [C.] für das als 'restauriert' bezeichnete Fahrzeug zum Gesamtpreis von 56'500 Fr. unterzeichnet. Dieses Dokument sah eine Lieferung 'Ende Januar', eine am 6. Januar 2006 geleistete Anzahlung von 10'000 Fr. sowie vorgedruckte allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Der Beschwerdegegner ergänzte den Vermerk 'für 110'000 Fr.' betreffend die Restaurierungsrechnungen und die Jahreszahl '2006' und unterzeichnete danach das Dokument. Nach Angaben des Beschwerdegegners hatte er die Anzahlung geleistet, und das Fahrzeug sollte nach einer Expertise geliefert werden. Nach [C.] war das Fahrzeug nicht zum Verkauf bestimmt, es fehlten die Zoll- und Homologationsunterlagen, die Zahlung von 10'000 Fr. habe offene Rechnungen beglichen, und das Dokument sei lediglich eine Gedächtnisstütze gewesen.
Zwischen 2006 und 2014 verlangte der Beschwerdegegner mehrfach die Lieferung; die Beschwerdeführerin berief sich jedes Mal auf fehlende Papiere oder noch ausstehende Arbeiten. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 forderte der Beschwerdegegner die Lieferung innert zehn Tagen. Am 17. Februar 2014 schlug die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Anzahlung nach Abzug von Rechnungen betreffend einen Aston Martin vor. Am 24. April 2015 folgte eine Mahnung. Im Jahr 2016 wurde das Fahrzeug auf rund 200'000 Fr. geschätzt.
Am 30. Juni 2016 erhob der Beschwerdegegner beim Tribunal de première instance de Genève Klage gegen die Beschwerdeführerin und [C.] und beantragte die Lieferung des Fahrzeugs gegen Zahlung des Restbetrags von 46'500 Fr. Das Gericht wies die Klage zunächst am 16. November 2017 mit der Begründung ab, der Preis sei nicht festgelegt worden. Mit Zwischenentscheid vom 14. September 2018 hob die Chambre civile der Cour de justice de Genève dieses Urteil auf, stellte fest, dass die Parteien durch einen Vertrag zum Preis von 56'500 Fr. gebunden waren, und wies die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen der Erfüllungsklage zurück. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid nicht ein (Urteil 4A_574/2018). Am 13. Dezember 2019 verurteilte das erstinstanzliche Gericht die Beschwerdeführerin, das restaurierte Fahrzeug gegen Zahlung des Restbetrags zu liefern. Mit Urteil vom 4. September 2020 wies die Cour de justice die Berufung ab.
Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und beantragte hauptsächlich die Abweisung der Klage, eventuell die Rückweisung. Der Beschwerdegegner beantragte die Unzulässigkeit der Beschwerde, eventuell deren Abweisung.
Erwägungen
Die Beschwerde gegen das Endurteil vom 4. September 2020 ist nach Art. 90 BGG zulässig. Der Zwischenentscheid vom 14. September 2018 kann mit dem Endentscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG angefochten werden, da er sich auf dessen Inhalt auswirkt, wobei die Beschwerdeführerin ihre Rügen auch ohne förmliche Anträge begründet hat (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der Mindeststreitwert von 30'000 Fr. (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist sind eingehalten. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch nur die ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG), und es ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit diese nicht willkürlich sind (Art. 105 Abs. 2 BGG); die Kritik muss dem strengen Rügeprinzip genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Zum Bestehen des Vertrags (Art. 1 und 184 OR): Der Kauf setzt eine Einigung über die objektiv wesentlichen Punkte voraus, nämlich die Personen, die Sache und den Preis. Zur Bestimmung der Vertragsparteien und des Vertragsinhalts sucht der Richter zunächst den tatsächlichen und übereinstimmenden Willen der Parteien, und falls dieser nicht feststellbar ist, wendet er den Vertrauensgrundsatz an (normative Auslegung). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass [C.] nicht in eigenem Namen, sondern als geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft handelte; Partei ist daher tatsächlich die Beschwerdeführerin. Die Angabe '[C.] , Verkäufer' im Sachverhalt des kantonalen Urteils gab lediglich das unterzeichnete Dokument wieder und spiegelte nicht die Würdigung der Richter wider.
Zum Vertragsgegenstand hat die Vorinstanz die Würdigung der ersten Instanz übernommen, die im Berufungsverfahren nicht angefochten war. Die Ergänzungen des Beschwerdegegners am Dokument betrafen den Vertragsgegenstand nicht, da der Vermerk 'restauriert' von [C.] angebracht worden war. Die Kosten der Arbeiten erlaubten nicht den Schluss, dass der Preis diese Kosten umfassen sollte, und der Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit beeinflusst den im Jahr 2006 vereinbarten Gegenstand nicht.
Zum Preis von 56'500 Fr.: Die kantonalen Richter haben den subjektiven Willen der Parteien aus dem unterzeichneten Dokument ermittelt, das diesen Preis zweimal ohne Vorbehalt nannte, sowie aus den früheren…