Sachverhalt
Parteien und Verfahren: Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) vom 1. Februar 2019 (VD.2017.277, VD.2017.278). Beschwerdegegner sind die Eheleute [A.] und [B.] , vertreten durch einen Advokaten. Gegenstand sind Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2009 und 2010.
Sachverhalt [B.] erhielt in den Jahren 2009 und 2010 Forschungsbeiträge von Fr. 88'800.-- und Fr. 95'800.-- von einer privaten gemeinnützigen Stiftung, die diese nicht in der Steuererklärung deklarierte. Die Veranlagungsverfügungen vom 7. April 2011 und 6. Oktober 2011 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügungen vom 25. August 2015 setzte die Steuerverwaltung Nachsteuern inklusive Belastungszinsen von rund Fr. 63'000.-- fest. Die Einsprachen und der Rekurs an die Steuerrekurskommission blieben erfolglos. Das Appellationsgericht hiess die Rechtsmittel am 1. Februar 2019 gut und qualifizierte die Forschungsbeiträge als steuerfreie Schenkungen mit Auflagen im Sinne von Art. 24 lit. a DBG.
Anträge: Die Steuerverwaltung beantragt die Aufhebung des appellationsgerichtlichen Urteils und die Bestätigung der Entscheide der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2017. Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung. Das Verwaltungsgericht schliesst sich dem an, während die Eidgenössische Steuerverwaltung für die direkte Bundessteuer die Gutheissung unterstützt.
Streitfrage: Ob die Forschungsbeiträge unentgeltlich zugewendet wurden (Schenkung mit Auflagen nach Art. 24 lit. a DBG) oder ob sie steuerbares Einkommen darstellen, dessen Nichtbesteuerung zu Unrecht unterblieb, sodass Nachsteuern nach Art. 151 Abs. 1 DBG geschuldet sind.
Erwägungen
Prozessuales und Massstab: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG i.V.m. Art. 146 DBG und Art. 73 StHG). Das Bundesgericht prüft Bundes- und Völkerrecht; die Sachverhaltsfeststellung ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung korrigierbar (Art. 95, Art. 105 BGG).
Schenkung mit Auflagen (Art. 24 lit. a DBG): Nach Rechtsprechung liegt eine steuerfreie Schenkung vor bei unentgeltlicher Zuwendung unter Lebenden mit Schenkungsabsicht (animus donandi). Das objektive Merkmal der Unentgeltlichkeit fehlt, wenn der Empfänger eine Gegenleistung erbringt, wobei weder wirtschaftlicher Wert noch Art der Gegenleistung massgeblich sind. Das Appellationsgericht hatte die Unentgeltlichkeit bejaht, da keine Publikationspflicht bestand und die Pflichten (wissenschaftlicher Bericht, finanzieller Bericht, Vollzeitforschung, Rückerstattung bei Abbruch) keine Gegenleistung darstellten.
Gesamtbetrachtung zur Gegenleistung: Das Bundesgericht verneint die Unentgeltlichkeit. Die Stiftung verlangte ein konkretes, anforderungsintensives Tätigwerden: Die Empfängerin musste während der dreijährigen Frist vollzeitlich am Projekt arbeiten und durfte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Dieses Verbot ist wesentlich und nicht bloss Unabhängigkeitssicherung, sondern Kern der Gegenleistung. Ebenso musste eine Neuausrichtung der Forschung im wissenschaftlichen Bericht angekündigt, begründet und genehmigt werden. Bei vorzeitigem Abbruch bestand eine Rückerstattungspflicht für die verbleibende Zeit bis zum Ende der Frist, was die Gelder als zweckgebundene Vergütung für Forschungsarbeit erscheinen lässt. Bei Unregelmässigkeiten im finanziellen Bericht drohte zudem Rückerstattung für bereits geleistete Zeit. Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass schon das objektive Merkmal der Schenkung fehlt; Art. 24 lit. a DBG wurde zu Unrecht angewandt.
Irrelevanz des Schenkungswillens: Da die Unentgeltlichkeit fehlt, muss der subjektive Schenkungswille nicht geprüft werden. Offen bleibt, ob die Feststellung des Schenkungswillens für das Bundesgericht verbindlich wäre. Ergänzend weist das Bundesgericht darauf hin, dass eine Stiftung, die in Erfüllung einer statutarischen Rechtspflicht leistet, keinen Schenkungswillen hat, und dass angesichts der zwingenden Reglementsvorgaben kein Schenkungswille ersichtlich ist.
Würdigung der Einwände: Die Argumente der Vorinstanz zu den Bezeichnungen im Reglement ('non compensatory', 'not a fee for…