Sachverhalt
Die Streitsache betrifft einen legasthenischen Kandidaten, der ab dem Schuljahr 2014/2015 die Ausbildung zum Heizungsinstallateur an einer Berufsschule im Kanton Tessin besuchte und dabei von Begleitmassnahmen profitierte. Im Juni 2017 legte er die Qualifikationsprüfungen für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ab. Nach den schriftlichen Prüfungen erhielt er in der praktischen Arbeitsprobe die ungenügende Note 3.6 und wurde nicht befördert. Das negative Ergebnis wurde ihm am 14. Juli 2017 mitgeteilt, verbunden mit der Einladung, die Prüfung in der folgenden Session zu wiederholen.
Am 18. Juli 2017 verlangte der Kandidat eine Besprechung bei der Abteilung Berufsbildung des Departements für Erziehung, Kultur und Sport des Kantons Tessin und reichte vorsorglich am 24. Juli 2017 eine Beschwerde ein. Die Besprechung fand am 23. August 2017 in Anwesenheit des Kandidaten, eines Bekannten, des Arbeitgebers, des Prüfungsinspektors und des Chefexperten statt. Mit Schreiben vom 7. September 2017 focht der Kandidat das Verhalten der Experten während der praktischen Prüfung an, machte geltend, durch irreführende Hinweise getäuscht und nicht angemessen unterstützt worden zu sein, und bestritt die Bewertung. Mit Entscheid über die Beschwerde vom 24. Oktober 2017 wies die Abteilung sämtliche Rügen ab. Die Beschwerde an den Staatsrat und danach an das kantonale Verwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 29. August 2019 abgewiesen.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16./19. September 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des kantonalen Urteils, die Rückweisung an das kantonale Gericht zur neuen Beurteilung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Abteilung beantragt die Bestätigung des kantonalen Urteils, während sich der Staatsrat dem Urteil des Bundesgerichts anheimstellt.
Der Beschwerdeführer rügt insbesondere vier Verfahrensmängel: (1) Willkür des Verwaltungsgerichts, weil es einen Entscheid des Staatsrats bestätigt habe, der ohne alle Elemente und ohne vollständige Übermittlung der Akten gefällt worden sei, mit Verweis auf Art. 292 StGB; (2) mangelnde Abklärung des tatsächlichen Gesundheitszustands, mit Nichtberücksichtigung des Antrags auf ein Gutachten durch den Kantonsarzt in Verletzung von Art. 26 LSan; (3) Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtbefragung der Experten; (4) Nichtberücksichtigung der medizinischen Gründe, die es verunmöglicht hätten, die Prüfung körperlich abzulegen.
In der Sache hatte das kantonale Gericht festgehalten: Die gesundheitlichen Probleme seien erst vor dem Staatsrat, also verspätet, geltend gemacht worden; die 2015 angeordneten Begleitmassnahmen sähen für die praktische Prüfung keine längeren Fristen vor und seien nicht angefochten worden; es bestehe kein Nachweis einer Diskriminierung gegenüber einem anderen Schüler; die Kontrolle der Angemessenheit der Bewertung sei ausgeschlossen; und die Anhörung der Experten sei nicht erforderlich.
Erwägungen
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gegen einen Entscheid über das Ergebnis von Qualifikationsprüfungen zulässig, nach Art. 83 lit. t BGG, der die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten für solche Entscheide ausschliesst. Das Rechtsmittel wurde daher korrekt eingereicht, das kantonale Urteil ist endgültig und letztinstanzlich kantonal, die Eingabe ist rechtzeitig und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 113 ff., 115, 117 und 100 Abs. 1 BGG).
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde können nur Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diese Rechte werden nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur, wenn der Beschwerdeführer deren Verletzung präzise begründet hat (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch die Sachverhaltsfeststellung kann nur angefochten werden, wenn sie unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte erfolgt ist (Art. 118 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Rügen der Beschwerde diese Begründungsanforderungen nur teilweise erfüllen und dass solche, die sich gegen Entscheide der Vorinstanzen statt gegen das angefochtene Urteil richten, der materiellen Prüfung entzogen sind.
Das Willkürverbot (Art. 9 BV) ist nicht gegeben, wenn eine andere Lösung bloss möglich oder vorzuziehen erscheint, sondern nur, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder das Gerechtigkeitsempfinden verletzt. Bei Prüfungen übt das Bundesgericht besondere Zurückhaltung aus und greift nur ein, wenn die Bewertung auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Überlegungen beruht, wobei den Vorinstanzen ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Zum ersten Rügepunkt belegen die Rügen keine Willkür: Sie bestehen aus einer freien Darlegung von Sachverhalt und Überlegungen zum kantonalen Recht, ohne die Begründung gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Verwaltungsgericht, das über volle Kognition verfügt, hat jedenfalls auf einer vollständigen Grundlage entschieden. Der Verweis auf Art. 292 StGB ist unerheblich, da die Norm nicht verfassungsrechtlichen Rang hat und nicht anwendbar ist, weil keine Verfügung oder Strafandrohung ergangen ist.
Zum zweiten Rügepunkt belegen die Rügen weder…