Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein libanesischer Staatsangehöriger (Jahrgang 1961), war Gegenstand eines unbefristeten Einreiseverbots, das das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES, heute Staatssekretariat für Migration SEM) am 1. September 2003 verfügt hatte. Grundlage war unter anderem eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Tribunal pénal de la Sarine et Ministère public vom 11. Juni 2003 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Erschleichens einer falschen Beurkundung zu 15 Monaten Gefängnis und einem Landesverweis von sieben Jahren. Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz nach eigenen Angaben unmittelbar nach Erhalt des Einreiseverbots.
Am 14. April 2019 reiste der Beschwerdeführer von Frankreich kommend wieder in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 30. April 2019 wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich aus der Schweiz weg und ordnete die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 AIG an. Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Haftbestätigung bis 28. Juli 2019. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die Haft mit Entscheid vom 2. Mai 2019 und bewilligte sie antragsgemäss.
Die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 4. Juli 2019 (VB.2019.00370) ab. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragte sinngemäss seine Entlassung zwecks Rückkehr nach Frankreich. Das Migrationsamt und das Zwangsmassnahmengericht verzichteten auf eine Vernehmlassung; das SEM beantragte Abweisung der Beschwerde.
Streitgegenstand war, ob der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG (Betreten der Schweiz trotz Einreiseverbots) noch vorlag, nachdem das unbefristete Einreiseverbot die gesetzlich zulässige Höchstdauer von fünf Jahren überschritten hatte.
Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das letztinstanzliche kantonale Endurteil über die Haftbestätigung ist zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG steht nicht entgegen). Die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers, der sinngemäss seine Entlassung verlangte, wurde als zulässig erachtet. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Ausschaffungshaft kann nach Art. 76 Abs. 1 AIG angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Art. 76 Abs. 2 lit. b AIG vorliegt. Die Vorinstanz stützte die Haft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, wonach ein Haftgrund besteht, wenn trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betreten wird und die Person nicht sofort weggewiesen werden kann.
Nach Art. 67 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 AIG darf ein Einreiseverbot grundsätzlich höchstens fünf Jahre dauern; eine längere Dauer ist nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Gemäss der bei der Auslegung von Art. 67 Abs. 3 AIG zu berücksichtigenden Rechtsprechung des EuGH (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG; Urteile C-225/16 Ouhrami und C-297/12 Filev und Osmani) beurteilt sich die Wirkung von vor Inkrafttreten der Richtlinie verhängten Einreiseverboten ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Verlassens des Territoriums. Art. 67 Abs. 3 AIG verbietet daher, die Wirkung unbefristeter Einreiseverbote über die Höchstdauer von fünf Jahren aufrechtzuerhalten, es sei denn, es liegt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vor.…