Sachverhalt
Verfahrensbeteiligte: Der Beschwerdeführer ([A.] , vertreten durch Rechtsanwalt) gelangt an das Bundesgericht gegen die IV-Stelle des Kantons Aargau als Beschwerdegegnerin.
Gegenstand: Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung).
Vorinstanz und angefochtener Entscheid: Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte mit Entscheid vom 6. August 2019 (VBE.2018.919) die von der IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2018 angeordnete Begutachtung durch die ZVMB GmbH in Bern. Die ursprünglich vorgesehenen Ärzte und der Standardfragekatalog blieben bestehen.
Beschwerde: Der Beschwerdeführer erhob am 16. September 2019 Beschwerde beim Bundesgericht. Er machte im Wesentlichen geltend, eine Begutachtung sei nicht notwendig und stelle eine psychische Belastung für ihn dar. Zudem rügte er, zwei der vorgeschlagenen Gutachter seien nicht kompetent, cerebral bedingte Einschränkungen zu beurteilen.
Verfahren: Das Urteil erging im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der I. sozialrechtlichen Abteilung (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Erwägungen
Prüfung der Zulässigkeit von Amtes wegen: Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, da die Qualifikation des Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess folgt.
Selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden über Gutachten: Zwischenentscheide, die Verfügungen des Invaliden- oder Unfallversicherers über die Einholung medizinischer Gutachten betreffen, sind vor Bundesgericht, auch im Lichte der Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK, nur selbstständig anfechtbar, soweit sie den formellen Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG).
Keine formellen Ausstandsgründe: Der Beschwerdeführer machte keine formellen Ausstandsgründe geltend. Die Rüge, zwei Gutachter seien nicht kompetent, wurde als zu allgemein gehalten beurteilt, um als formeller Ablehnungsgrund behandelt zu werden. Im Wesentlichen bestritt er die Notwendigkeit der Begutachtung.
Materielle Einwendungen erst im Endentscheid: Materielle Einwendungen, wie jene zur Notwendigkeit der Begutachtung, können dem…