Sachverhalt
Der 1967 geborene Versicherte [A.] (Beschwerdeführer) war im angestammten Beruf als Lastwagenfahrer tätig. Mit Verfügung vom 17. November 2017 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin) ab 1. April 2015 eine halbe Invalidenrente zu.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Vorinstanz) hiess die Beschwerde des Versicherten, der eine ganze Rente beantragt hatte, mit Entscheid vom 11. Februar 2019 (IV.2018.00002) teilweise gut und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente zu.
Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 68 %.
Unbestritten war, dass der Versicherte im angestammten Beruf vollständig arbeitsunfähig ist, jedoch einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % nachgehen könnte (Interdisziplinäres Gutachten der MEDAS Bern vom 6. September 2016). Ebenfalls unbestritten waren das Valideneinkommen von Fr. 83'988.30 und das Invalideneinkommen von Fr. 33'316.35, ermittelt anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 (Kompetenzniveau 1).
Streitgegenstand war einzig, ob vom Invalideneinkommen ein Abzug vom Tabellenlohn (Beschäftigungsgrad, körperlich ganz leichte Arbeiten, Wechselbelastung) vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer verlangte den Maximalabzug von 25 %.
Erwägungen
Ob ein behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Ein Abzug unter dem Titel Beschäftigungsgrad wird nur bei Männern anerkannt, die behinderungsbedingt nur noch teilzeitlich arbeiten können. Bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen lediglich reduziert leistungsfähig sind, entfällt ein solcher Abzug. Der Beschwerdeführer machte keine Gründe für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung geltend.
Die im MEDAS-Gutachten genannten Einschränkungen (Vermeiden von Bücken, Heben und Tragen, Leitern, Treppen, Überkopfarbeiten, Schichtarbeit, Stressbewältigung, Flexibilität, Zeitdruck) sind das Gegenstück zum positiven Leistungsprofil der körperlich leichten Tätigkeit und wurden bereits bei der vorinstanzlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung berücksichtigt, weshalb sie nicht abzugsrelevant sind. Auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehe trotz dieser Bedingungen ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten.
Nach einem Treppensturz im November 2016 verblieben Kniebeschwerden, die allein im Sitzen auszuübende Tätigkeiten ausschliessen…