Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, wohnhaft in Deutschland, und der Gemeinderat Herisau als Beschwerdegegner streiten im Gegenstand Sozialhilfe um eine Prozessvoraussetzung. Die Vorinstanz, das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, hatte mit Entscheid vom 15. April 2019 (ERV 17 26) festgestellt, die Gemeinde habe der Beschwerdeführerin für den Umzug nach Deutschland unter dem Titel '[B. GmbH] ' bereits Fr. 7'580.- bezahlt. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für private Hilfeleistungen und Autofahrten von Fr. 4'352.50 bestehe nicht.

Mit Beschwerde vom 23. Mai 2019 focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Bundesgericht an und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sie ging auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids nicht ein, sondern verwies auf frühere Rechtsschriften und forderte eine Hauptverhandlung vor Bundesgericht sowie eine Zeugenbefragung. Sie behauptete keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte und zeigte nicht auf, inwiefern der Entscheid willkürlich oder sonst verfassungswidrig sei. Die nachträgliche Nachreichung 'fehlender Unterlagen' nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wurde beantragt.

Streitig und zu prüfen war, ob die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt.

Erwägungen

Bei Beschwerden gegen Entscheide, die in Anwendung kantonalen Rechts ergangen sind, muss anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2; 133 IV 286 E. 1.4).

Die Beschwerdeschrift muss selber erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Der Verweis auf frühere Rechtsschriften ist im Lichte der Begründungspflicht unzulässig (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.1).

Die Beschwerdeführerin setzte sich mit den Feststellungen der Vorinstanz nicht auseinander und machte keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend. Die Begründung genügt daher nicht, weshalb kein gültiges…