Sachverhalt

Der Streit betrifft einen 1965 geborenen Versicherten, der als Maurer bei der [B. SA] angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert war. Am 15. Januar 2014 erlitt er einen Arbeitsunfall mit Verletzungen am rechten Bein und am linken Fuss. Die SUVA übernahm den Fall.

Mit Verfügung vom 28. November 2016, bestätigt auf Einsprache hin am 16. Januar 2017, sprach die SUVA dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2016 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 11 % zu.

Der Versicherte erhob Beschwerde bei der Sozialversicherungsabteilung des Kantonsgerichts Wallis und verlangte eine ganze Rente. Mit Urteil vom 20. August 2019 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde sehr teilweise gut, hob die Verfügungen der SUVA auf und sprach ab dem 1. Oktober 2016 eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 15 % zu.

Die SUVA erhob beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte die Bestätigung ihres Einspracheentscheids. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichteten auf eine Stellungnahme.

Berechnung des Valideneinkommens:

  • SUVA: Stundenlohn von Fr. 28.45, 2174 Jahresstunden und 13. Monatslohn, insgesamt Fr. 67'003.
  • Kantonsgericht: Stundenlohn von Fr. 28.45, erhöht um Fr. 2.36 (13. Monatslohn, 8,30 %), 42 Wochenstunden während 52 Wochen (2184 Stunden), insgesamt Fr. 67'289.04, zuzüglich Pausenentschädigungen von Fr. 2736, insgesamt Fr. 70'025.
  • Invalideneinkommen von Fr. 59'658, was zu einem Invaliditätsgrad von 14,8 % führt, gerundet auf 15 %.

Das kantonale Gericht berücksichtigte gemäss der Schadenmeldung vom 29. Januar 2014 2112 Stunden, wobei der Arbeitgeber abweichende Zahlen gemeldet hatte (zuerst 2174, dann 2112 Stunden).

Rüge der Beschwerdeführerin: Die SUVA wirft den Vorinstanzen vor, die Pausenentschädigungen doppelt berücksichtigt zu haben. Diese seien ihrer Ansicht nach bereits in den 2174 Jahresstunden gemäss dem walliser Gesamtarbeitsvertrag für das Bauhauptgewerbe (Arbeitszeit 2016) enthalten, wovon 62 Stunden den Pausenentschädigungen entsprechen.

Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig, da es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 ff. BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) handelt und sie form- und fristgerecht eingereicht wurde. Streitig ist der Grad der Erwerbsunfähigkeit, der ab dem 1. Oktober 2016 einen Rentenanspruch begründet, genauer das Valideneinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG. Das Bundesgericht ist an die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen nicht gebunden, da das Verfahren Geldleistungen der Unfallversicherung betrifft (Art. 105 Abs. 3 BGG).

Das Valideneinkommen ist nach dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, indem festgestellt wird, was der Versicherte ohne seine Invalidität tatsächlich hätte erzielen können. Diese Beurteilung muss möglichst konkret sein und stützt sich grundsätzlich auf den letzten vor der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, wobei vermutet wird, dass der Versicherte seine Tätigkeit fortgesetzt hätte. Dieser Lohn umfasst alle AHV-beitragspflichtigen Einkünfte, einschliesslich Nebenerwerb und regelmässiger Überstunden.

Das Bundesgericht hält fest, dass den Vorinstanzen nicht vorgeworfen werden kann, sich auf die vom Arbeitgeber festgelegte Anzahl Wochenstunden statt auf die im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene Jahresarbeitszeit gestützt zu haben. Das Valideneinkommen ist nämlich möglichst konkret zu ermitteln, auch wenn die tatsächlich geleisteten Stunden die vertragliche Jahresarbeitszeit von 2112…