Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle in Rüti (ZH), auf der er ohne Bewilligung eine Parkplatzanlage erstellte. Nach einer Anzeige des Beschwerdegegners wurde er vom Bauamt Rüti zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aufgefordert. Am 27. Februar 2017 ersuchte er um nachträgliche Baubewilligung.
Mit Gesamtverfügung vom 17. November 2017 verweigerte die Baudirektion des Kantons Zürich die nachträgliche Bewilligung. Die Raumplanungs- und Baukommission Rüti hielt mit Beschluss vom 22. Januar 2018 die Bauverweigerung fest und kündigte an, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Rechtskraft zu prüfen.
Der Beschwerdeführer erhob am 26. Februar 2018 Rekurs beim Baurekursgericht. Der Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom 8. März 2018 beigeladen; streitig war, ob seine Teilnahme rechtzeitig erfolgt sei. Am 15. August 2018 hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut, hob die Gesamtverfügung im Sinne der Erwägungen auf bzw. passte sie an und hob den Beschluss der Baukommission auf. Es lud die Baudirektion ein, das Baubewilligungsverfahren fortzusetzen.
Der Beschwerdegegner focht diesen Entscheid am 14. September 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an und verlangte unter anderem die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und einen Untersuchungsbericht. Mit Beschluss vom 22. August 2019 beschränkte das Verwaltungsgericht das Verfahren auf die Eintretensfrage, bejahte die Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners, trat jedoch nur insoweit auf die Beschwerde ein, als die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts beantragt wurde; im Übrigen trat es nicht ein.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Oktober 2019 an das Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschluss sei aufzuheben, soweit auf die Beschwerde des Beschwerdegegners eingetreten werde; eventualiter sei die Kostenregelung zurückzuweisen oder direkt zu regeln. Der Beschwerdegegner und das Verwaltungsgericht beantragten Abweisung, die Raumplanungs- und Baukommission Rüti Gutheissung; die Baudirektion verzichtete auf Antrag.
Erwägungen
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Bausachen, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offensteht. Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist in seinen Parteirechten betroffen, weshalb er nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert ist.
Die Beschwerde ist nach Art. 90 BGG nur gegen Endentscheide zulässig. Ein Zwischenentscheid ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Unbestritten handelt es sich um einen Zwischenentscheid, da das Verwaltungsgericht in der Sache noch nicht entschieden hat.
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer kann seinen prozessualen Standpunkt,…