Sachverhalt

Eine Gesellschaft, Eigentümerin von Parzellen, die dem Stockwerkeigentum (PPE) unterstehen, liess eine Überbauung mit siebzehn Chalets und einer Tiefgarage errichten. Sie schloss drei Generalunternehmerverträge mit einem Unternehmen ab und focht danach die Schlussabrechnung an, insbesondere die Position „Aménagements extérieurs“ (Nachtrag Nr. 10).

Am 17. Juni 2011 ordnete der Bezirksrichter von Siders auf Begehren des Generalunternehmers die provisorische Vormerkung eines gesetzlichen Pfandrechts der Handwerker und Unternehmer im Betrag von Fr. 4'660'351.35 an, verteilt auf die PPE-Anteile. Der Richter setzte danach eine Frist bis zum 1. November 2012 zur Verlangung der definitiven Eintragung.

Das Unternehmen erhob Klage auf definitive Eintragung. Seine Aktiven und Passiven wurden von einer anderen Gesellschaft übernommen, die im Prozess an seine Stelle trat. Mehrere PPE-Anteile wurden während des Prozesses veräussert, und die neuen Miteigentümer übernahmen das Verfahren. Der Bezirksrichter liess eine Streitverkündung gegen einen früheren Eigentümer zu.

Mit Urteil vom 22. August 2017 wies der Bezirksrichter die Klage auf definitive Eintragung ab und ordnete die Löschung der Vormerkungen an. Auf Berufung der Gläubigerin hin wies die Zivilkammer II des Kantonsgerichts des Kantons Wallis mit Urteil vom 27. Februar 2020 die Einwendungen des fehlenden Aktivlegitimation, der Missachtung der Frist zur Validierung der Vormerkung und der Verwirkung der Eintragungsfrist zurück (Art. 839 Abs. 2 aZGB). Sie wies die Sache an den Bezirksrichter zurück, damit dieser prüfe, ob die Frist für sämtliche Arbeiten auf den beiden getrennten Grundstücken gilt (funktionelle Einheit der Verträge), und den Umfang der gesicherten Forderung festlege.

Drei Beschwerden in Zivilsachen wurden beim Bundesgericht eingereicht (5A_300/2020, 5A_305/2020, 5A_306/2020) von den Inhabern von PPE-Anteilen und einem der Miteigentümer. Sie wurden vereinigt. Die Beschwerdeführer beantragten die Abweisung der Klage auf definitive Eintragung. Die aufschiebende Wirkung wurde mit präsidialer Verfügung vom 29. Mai 2020 gewährt. Eine Vernehmlassung zur Sache wurde nicht verlangt.

Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigt die drei Beschwerden, die sich gegen denselben Entscheid richten, auf denselben Sachverhalt gründen und dieselben Parteien betreffen (Art. 24 BZP analog, Art. 71 BGG). Die Beschwerden sind grundsätzlich als Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid letzter kantonaler Instanz mit vermögensrechtlichem Charakter zulässig, sofern der Streitwert erreicht wird (Art. 72, 74 Abs. 1 lit. b, 75, 76 BGG).

Der angefochtene Entscheid hebt das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Er beendet das Verfahren nicht und stellt daher einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind. Andernfalls kann er zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG muss ein sofortiger Endentscheid möglich sein und ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren vermieden werden; diese Voraussetzungen sind kumulativ und restriktiv zu beurteilen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die streitigen Tatfragen und die durchzuführenden Beweise sowie den langwierigen und kostspieligen Charakter des Beweisverfahrens im Einzelnen darzulegen; dieses muss deutlich von den üblichen Prozessen abweichen (die Einvernahme von Parteien, Urkunden oder wenigen Zeugen genügt nicht).

Vorliegend ist die erste Voraussetzung erfüllt, da die Gutheissung der Beschwerden zur Abweisung des Gesuchs um definitive Eintragung führen würde. Die zweite Voraussetzung ist hingegen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer im Verfahren 5A_306/2020 behaupten dies lediglich, ohne es zu begründen. Die übrigen Beschwerdeführer legen nicht dar, welche Tatfragen hinsichtlich der Einhaltung der Dreimonatsfrist streitig bleiben und welche Beweise…