Sachverhalt
Der Beschwerdeführer lenkte am 30. Mai 2019 kurz nach 19.00 Uhr ein Motorfahrzeug mit Sportgeräteanhänger bei Oetwil am See auf die A52. Der einachsige, mit einem Motorboot beladene Anhänger verlor auf der Höhe der Autobahneinfahrt das linke Rad. Der Beschwerdeführer fuhr mit dem Anhänger ohne Rad ungefähr 4,3 km Richtung Zürich weiter, mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h. Bei der Kontrolle durch die Kantonspolizei Zürich stellte man zwei verschiedene Reifen auf der Anhängerachse sowie ein fehlendes Wechselkontrollschild fest.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Februar 2020 des Statthalteramts des Bezirks Uster wurde der Beschwerdeführer unter anderem der Verletzung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 96 VTS schuldig gesprochen und mit Busse von Fr. 300.-- bestraft.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 11. Mai 2020 den Führerausweis für einen Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den Rekurs am 9. Juli 2020 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, wies die Beschwerde am 22. September 2020 ab.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte, auf den Führerausweisentzug sei zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt, die Vorinstanz und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragten Abweisung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.
Streitgegenstand ist die Einstufung der Widerhandlung als mittelschwer (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) statt leicht (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Der Beschwerdeführer bestritt die Widerhandlung und sein Verschulden nicht.
Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid ist zulässig (Art. 82 ff. BGG). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter (Art. 16a SVG), mittelschwerer (Art. 16b SVG) und schwerer (Art. 16c SVG) Widerhandlung. Die mittelschwere Widerhandlung ist ein Auffangtatbestand: Sie liegt vor, wenn die privilegierenden Elemente einer leichten oder die qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nicht kumulativ gegeben sind. Bei geringer Gefährdung und hohem Verschulden oder umgekehrt hoher Gefährdung und geringem Verschulden liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr im Sinne der Art. 16a-c SVG besteht bei konkreter oder erhöhter abstrakter Gefährdung, die anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.
Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Verschulden sei gering, weshalb die Gefährdung nicht unabhängig vom Verschulden beurteilt werden dürfe, und berief sich auf BGE 125 II 561. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Rechtsprechung auf einer Bestimmung der VZV beruhte, die mit der Revision des Strassenverkehrsrechts geändert wurde und überholt ist (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Da die Vorinstanz kein hohes Verschulden annahm, war auf die Verschuldensrügen nicht weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer bestritt zudem, dass die Gefährdung gravierend gewesen sei, und…