Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens ist eine Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 15. März 2019 (RG.2019.00003). Der Beschwerdeführer ist der Vater einer Schülerin, die im Rahmen einer Nichtpromotion betroffen ist.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 wurde die Tochter des Beschwerdeführers in der dritten Klasse des Literargymnasiums Rämibühl nicht promoviert. Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 16. April 2015 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die durch die Eltern vertretene Beschwerde mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 15. Juli 2015 ab.
Am 15. März 2019 trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht auf ein vom Beschwerdeführer gestelltes Ausstandsgesuch nicht ein, das heisst er nahm es nicht an die Hand, und trat auf das Revisionsgesuch nicht ein.
Mit Eingabe vom 20. April 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung bzw. die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 15. März 2019 sowie des Urteils vom 15. Juli 2015 und den Ausstand der daran beteiligten Richter. Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen
Der Streitgegenstand kann sich im nachträglichen Verwaltungsverfahren grundsätzlich nur verengen, nicht erweitern. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist deshalb nur die Verfügung vom 15. März 2019 und nicht das in formelle Rechtskraft erwachsene Urteil vom 15. Juli 2015.
Die Begründung einer Rechtsschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Sie muss sachbezogen sein und sich mit den für den Entscheid massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält dazu keine Ausführungen zur Nichtanhandnahme des Ausstandsgesuchs und zum Nichteintreten auf das Revisionsgesuch. Es fehlt somit offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von Amtes wegen jederzeit zu beachten und kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 15. März 2019 sei nichtig, ist unzutreffend. Der geltend gemachte Mangel, wonach eine Repetition der neunten Klasse angesichts des bestandenen Zeugnisses der…