Sachverhalt

Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil der Abteilung für Verwaltungsrecht und öffentliches Recht des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 14. Januar 2019 (AC.2017.0280), mit dem die am 16. Juni 2017 von der Gemeinde Vulliens dem Beschwerdegegner, einem Landwirtschaftsbetrieb, erteilten Baubewilligungen bestätigt wurden.

Am 9. März 2016 reichte der Beschwerdegegner ein Vorabgesuch für einen Laufstall, eine Güllengrube und einen Turmsilo auf der Parzelle 290 ein, die der Landwirtschaftszone zugewiesen ist und aus Weiden und Ackerflächen besteht. Nach Abstimmung zwischen dem kantonalen Dienst für Raumentwicklung (SDT) und der DGE-DIRNA wurden am 8. November 2016 zwei Baugesuche eingereicht: eines für den Laufstall und die oberirdische Güllengrube, eines für ein Silo mit einer Höhe von 15 m und einem Durchmesser von 610 cm.

Die Beschwerdeführer, Eigentümer der benachbarten Parzelle 392 (Landwirtschaftszone, Wohnhaus von 104 m²), erhoben Einsprache. Die CAMAC stellte am 19. und 20. April 2017 positive Zusammenfassungen aus. Die Gemeinde wies die Einsprache ab und erteilte die Bewilligungen unter Einhaltung der Bedingungen der CAMAC-Zusammenfassung.

Nach einem Augenschein bestätigte das Kantonsgericht diese Entscheide: Die Projekte entsprachen der Zonenordnung der Landwirtschaftszone und verletzten den Grundsatz der Schonung der Fruchtfolgeflächen (FFF) nicht. Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 7. März 2019 ab.

Die Beschwerdeführer beantragen hauptsächlich die Aufhebung der Entscheide der Gemeinde, subsidiär die Rückweisung der Sache. Sie rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Ablehnung von Beweisanträgen zu den FFF und zur Bedarfsschaffung durch den Beschwerdegegner), eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG, der Art. 26 und 30 RPV, von Art. 9 BV, von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV sowie eine willkürliche Anwendung der Art. 85 und 86 LATC und von Art. 47 RPGA (Höhe des Silos).

Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Der SDT und die DGE-DIRNA, die Gemeinde und der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) äussert Kritik am Sachverhalt und an der Prüfung der Notwendigkeit der bestehenden Bauten.

Erwägungen

Zur Zulässigkeit anerkennt das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation der Nachbarn (Art. 89 Abs. 1 BGG), da ihr Grundstück rund hundert Meter von den Bauten entfernt liegt und den Immissionen des geplanten Betriebs ausgesetzt ist. Die Beschwerde ist zulässig.

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hält das Bundesgericht fest, dass die Behörde das Beweisverfahren nach einer nicht willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung schliessen kann. Hinsichtlich der kantonalen Kontingentierung der FFF und der Pauschale von 3,5 % des kantonalen Richtplans (PDCn) durfte das Kantonsgericht davon ausgehen, dass diese Pauschale hoch erscheint, und auf die Edition des FFF-Tagebuchs verzichten. Der Kanton verfügte noch über eine Reserve von 61 ha gegenüber dem Kontingent des Bundessachplans, und die Beschwerdeführer haben keine Überschreitung dargetan. Hinsichtlich der Bedarfsschaffung durch den Beschwerdegegners hat der Augenschein ergeben, dass die übrigen Parzellen ungeeignet sind (Rutschzone, Enge, Hanglage, zentrale Lage). Die Rüge wird verworfen.

In der Sache verlangt Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG, dass der Landwirtschaft genügend gute Böden, darunter die FFF, vorbehalten bleiben; der kantonale Richtplan bindet die Behörden (Art. 9 Abs. 1 RPG). Die Erstellung landwirtschaftlicher Gebäude verfolgt jedoch ein öffentliches Interesse, nämlich eine ausreichende Versorgung des Landes (Art. 1 Abs. 2 lit. d RPG). Da diese Ziele gleichrangig sind, ist die Beanspruchung der FFF in eine umfassende Interessenabwägung einzubeziehen. Mangels Einzonung in die Bauzone ist keine Kompensation geschuldet (Art. 30 Abs. 1 RPV), wobei die kantonale Planung für zonenkonforme landwirtschaftliche Bauten eine Ausnahme vorsieht. Art. 30 Abs. 2 RPV ist angesichts der verfügbaren Reserve eingehalten, ebenso Art. 30 Abs. 4 RPV, da das Datenblatt im Jahr 2018 aktualisiert wurde.

Zur Zonenkonformität (Art. 16a und 22 RPG, Art. 34 RPV) müssen die Bauten für den Betrieb tatsächlich notwendig sein; diese Notwendigkeit ist objektiv zu beurteilen, Gebäude für Gebäude, wobei zunächst die Möglichkeit der Nutzung bestehender Räume zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall hat die Fachstelle (SDT, SAVI, Amt für landwirtschaftlichen Kredit)…