Sachverhalt

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte die Beschwerdeführerin ([X.] ) mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2018 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) zu einer Busse von Fr. 500.--.

Der Strafbefehl wurde am 25. Oktober 2018 der Post zur Zustellung übergeben. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 26. Oktober 2018 wurde eine Abholungseinladung hinterlassen. Die Sendung wurde innert der 7-tägigen Abholfrist nicht abgeholt und am 5. November 2018 an die Staatsanwaltschaft retourniert.

Die Staatsanwaltschaft liess den Strafbefehl am 21. November 2018 persönlich zustellen. Die Beschwerdeführerin erhob am 22. November 2018 Einsprache. Mit Schreiben vom 27. November 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, die Einsprache sei verspätet, und wies auf die Zustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 StPO), die Rückzugsmöglichkeit und das Wiederherstellungsgesuch hin.

Die Beschwerdeführerin hielt an der Einsprache fest. Das Regionalgericht Bern-Mittelland trat mit Verfügung vom 1. März 2019 nicht auf die Einsprache ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 2. Mai 2019 ab.

Vor Bundesgericht rügte die Beschwerdeführerin willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' und der Zustellvorschriften von Art. 85 StPO. Sie machte geltend, die Abholungseinladung sei fehlerhaft in den Briefkasten ihrer Nachbarin gelegt worden, was mehrere Schreiben der Post belegen würden, in denen sich die Post für Versehen entschuldigte.

Die Vorinstanz hielt die Schreiben der Post für vage und sah keine konkreten Anzeichen für einen Zustellfehler. Sie ging von einer ordnungsgemässen Zustellung aus, die Frist sei am 2. November 2018 abgelaufen, die Einsprachefrist am 12. November 2018, weshalb die Einsprache vom 22. November 2018 verspätet sei.

Erwägungen

Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als abgeholt, sofern mit einer Zustellung zu rechnen war (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).

Bei eingeschriebenen Postsendungen besteht eine widerlegbare Vermutung, dass der Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Die Beweislast kehrt sich insofern um, als bei Beweislosigkeit zu Lasten des Empfängers entschieden wird, der den Erhalt bestreitet. Der Gegenbeweis erfordert den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Zustellfehlern; der Nichtzugang ist eine negative Tatsache, weshalb der volle Beweis kaum je erbracht werden kann. Die blosse abstrakte Möglichkeit von Fehlern genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler bestehen (BGE 142 IV 201 E. 2.3).

Der Schluss, der Gegenbeweis sei nicht erbracht, stellt eine Beweiswürdigung dar, die vor Bundesgericht nur auf Willkür überprüft wird.

Die Post entschuldigte sich zwar mehrfach und konnte selbst nicht verlässlich bestätigen, dass die Zustellung korrekt erfolgte. Ein Zustellfehler war damit nicht ausgeschlossen. Dagegen relativierte sich dies, weil die Schreiben nicht konkret angaben, was beanstandet wurde, nur das Schreiben vom 5. April 2019 die Sendungsnummer nennt und lediglich von…