Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Beschwerdeführerin) streitet mit einer verwitweten, 1963 geborenen Nichterwerbstätigen (Beschwerdegegnerin) über die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge. Vorinstanz ist das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Entscheid vom 28. August 2019).
Sachverhalt Die Ausgleichskasse schloss die Versicherte per 1. Januar 2013 rückwirkend als Nichterwerbstätige an (Schreiben vom 21. September 2018) und erhob persönliche Beiträge für 2013-2016 (Verfügungen vom 21. September 2018). Für 2017 erging am 11. Oktober 2018 eine Beitragsverfügung, für 2017 und 2018 wurden Akontobeiträge in Rechnung gestellt. Die Versicherte erhob Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 hielt die Ausgleichskasse für 2013-2016 an den Verfügungen fest und trat auf die Einsprache betreffend die Akontobeiträge mangels definitiver Verfügungen nicht ein.
Vorinstanz: Das Kantonsgericht dehnte das Verfahren mit Einverständnis der Ausgleichskasse aus prozessökonomischen Gründen auf das Beitragsjahr 2017 aus. Für 2018 und 2019 fehle es an einem Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und die Sache für die Jahre 2016 und 2017 an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Die im Ausland gelegene Liegenschaft sei mit dem Kaufpreis (Repartitionswert) zu bewerten, der durch 2.6 zu dividieren sei, woraus der kantonale Katasterwert folge (Fr. 96'827.- für 2016; Fr. 103'939.- für 2017). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Anträge vor Bundesgericht: Die Ausgleichskasse beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und ihren Einspracheentscheid sowie die Beitragsverfügungen vom 21. September und 11. Oktober 2018 zu bestätigen. Die Versicherte verlangt die Neuberechnung der Beiträge für 2016-2019 unter Übernahme des italienischen Katasterwerts (valore catastale) und macht geltend, die rückwirkend veranlagten Beiträge nicht bezahlen zu können. Das BSV verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Streitfrage: Einzig strittig ist, mit welchem Wert die italienische Liegenschaft bei der Ermittlung des massgebenden Vermögens für die Nichterwerbstätigenbeiträge einzusetzen ist: mit dem kantonalen Steuerwert oder mit dem Verkehrswert (Kaufpreis bzw. Repartitionswert).
Erwägungen
Zwischenentscheid und Eintreten: Der Rückweisungsentscheid ist ein Zwischenentscheid. Er ist aber anfechtbar, weil er für die Verwaltung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2.4). Die Vorinstanz gibt der Ausgleichskasse verbindlich die Berechnungsgrundlage vor, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
Anfechtungsgegenstand und Umfang des Verfahrens: Die Ausdehnung des Anfechtungsgegenstands auf das Jahr 2017 ist nicht zu beanstanden, da die Verwaltung im kantonalen Verfahren Stellung nahm, dieselben Rechtsfragen wie für 2016 gelten und niemand die Voraussetzungen bestreitet (BGE 130 V 138 E. 2.1; BGE 130 V 501 E. 1.2). Die Verfügungen vom 21. September 2018 sind durch den Einspracheentscheid ersetzt worden und können nicht mehr bestätigt werden (BGE 142 V 337 E. 3.2.1), weshalb insoweit nicht eingetreten wird. Die Beitragsverfügung vom 11. Oktober 2018 (Jahr 2017) fällt dagegen in den Devolutiveffekt und ist Gegenstand des Verfahrens (BGE 130 V 138 E. 4.2). Die Anträge der Versicherten auf Neuberechnung für 2018 und 2019 sowie eine Anschlussbeschwerde gehen über die Abweisung der Beschwerde hinaus und sind unzulässig (Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 57 E. 10.2). Neue Unterlagen sind wegen des Novenverbots unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Prüfungsbefugnis: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft aber nur die gerügten Rechtsmängel (Art. 106 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1-2 BGG). Es legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Frage, welcher Wert bei ausländischen Liegenschaften massgebend ist, ist eine freie Rechtsfrage (BGE 145 V 57 E. 4).
Massgebender Wert und Repartitionswert: Art. 29 Abs. 3 AHVV verlangt, dass die kantonalen Steuerbehörden das massgebende Vermögen melden und dabei die interkantonalen Repartitionswerte berücksichtigen (vgl. Rz. 2104 WSN). Repartitionswerte dienen dazu, Grundstücke trotz unterschiedlicher kantonaler Bewertung einheitlich zu erfassen; sie drücken das Verhältnis zwischen kantonalen Steuerwerten und Verkehrswert aus (BGE 120 Ia 349 E. 4a; Kreisschreiben 22 der Steuerkonferenz). Für die Beitragsbemessung soll nicht der tiefere, steuerpolitisch geprägte kantonale Steuerwert, sondern ein ausgeglichener Verkehrswert gelten, der der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser entspricht (BGE 143 V 254 E. 6.1). Dies gilt auch für ausländische Liegenschaften, da sonst eine Ungleichbehandlung gegenüber Beitragspflichtigen mit Liegenschaften in der Schweiz entstünde (Urteil 9C_360/2019 E. 5.3; Rz. 2080 WSN).
Kantonales…