Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgegenstand: Die Beschwerdeführerin ist eine überkommunale öffentlich-rechtliche Anstalt (Arbeitgeberin). Der Beschwerdegegner war seit 1990 bei ihr angestellt, zuletzt als 'Leiter Unternehmensprojekte'. Streitgegenstand ist ein Entschädigungsanspruch aus einer Aufhebungsvereinbarung im öffentlichen Personalrecht. Vorinstanz war das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 5. Dezember 2018, VB.2018.00368).

Chronologie:

  • 26. Juni 2017: Die Arbeitgeberin löst das Arbeitsverhältnis auf Ende Dezember 2017 auf.
  • 29. Juni 2017: Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung. Der Arbeitnehmer erhält das Recht zur vorzeitigen Auflösung mit siebentägiger Frist auf Monatsende. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich 'in Anbetracht des Alters und seiner Dienstjahre' zu einer Entschädigung von Fr. 75'000.-, die auch einen allfälligen Restsaldo von Ferien- und Überzeitguthaben abgelten soll.
  • 9. August 2017: Die Arbeitgeberin wirft dem Arbeitnehmer vor, eine grosse Menge schützenswerter bzw. geschäftsgeheimer Daten auf einen privaten USB-Stick kopiert zu haben, was einen schweren Verstoss gegen die Treuepflicht darstelle. Sie prüft fristlose Auflösung, Widerruf der Vereinbarung und Strafanzeige.
  • 16. August 2017: Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wird der Arbeitnehmer per sofort freigestellt.
  • 11. September 2017: Der Arbeitnehmer erklärt die vorzeitige Auflösung per Ende Oktober 2017.
  • 26. September 2017: Die Arbeitgeberin verfügt, dass sie die Entschädigungspflicht wegen Irrtums für unverbindlich erkläre und widerrufe.

Vorinstanzen: Der Bezirksrat Dietikon wies den Rekurs am 15. Mai 2018 ab. Das Verwaltungsgericht hob auf Beschwerde hin den Bezirksratsentscheid und die Verfügung auf und verpflichtete damit faktisch zur Zahlung der Entschädigung.

Anträge vor Bundesgericht: Die Arbeitgeberin beantragt Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids und sinngemäss Wiederherstellung ihrer Verfügung. Der Arbeitnehmer beantragt Abweisung.

Rechtlicher Rahmen: Die Anstalt hat ein eigenes Anstellungsreglement erlassen. Subsidiär gilt das kantonale Personalgesetz (PG/ZH). Die Aufhebungsvereinbarung ist als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren, auf den die Art. 23 ff. OR analog anwendbar sind, als subsidiäres kantonales Recht.

Erwägungen

Zulässigkeit: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 90, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Arbeitsstreitigkeit (Art. 82 lit. a BGG). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG greift nicht, da es um einen vermögensrechtlichen Anspruch über Fr. 15'000.- geht. Die Arbeitgeberin ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdebefugt.

Prüfungsmassstab: Kantonales Recht ist nur frei überprüfbar, soweit es Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt; im Übrigen ist nur Willkür (Art. 9 BV) rügbar. Grundrechte und kantonales Recht unterliegen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Sachverhalt ist nur bei Willkür berichtigbar (Art. 105 BGG). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn sowohl Begründung als auch Ergebnis unhaltbar sind.

Keine Sachverhaltsfeststellung zum Datendiebstahl: Die Vorinstanz hat offengelassen, ob der Arbeitnehmer die Daten tatsächlich kopiert hat. Die entsprechenden Behauptungen der Beschwerde sind blosse Parteibehauptungen. Eine Verletzung von Bundesrecht durch das unterlassene Beweisverfahren wird nicht dargetan.

Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR): Die Vorinstanz verneinte einen wesentlichen Irrtum, weil sich die Vorstellung auf künftige Vertragserfüllung bezog und die Vereinbarung nach der Kündigung zur Vermeidung eines Rechtsstreits geschlossen wurde. Die Treuepflicht bestand bereits aus dem Arbeitsverhältnis (§§ 49 und 51 PG), die Zahlung wurde nach dem Wortlaut wegen Alter und Dienstjahren geschuldet. Das Bundesgericht hält fest, dass Erwartungen über künftige Leistungen bzw. die Bewährung in einer Funktion keine objektiv wesentliche Vertragsgrundlage bilden (BGE 118 II 297). Eine Willkür liegt nicht vor.

Umgehung der fristlosen Kündigung (§ 22 PG, Art. 337 OR): Die Vorinstanz sah in der Berufung auf einen Willensmangel eine unzulässige Umgehung der personalrechtlichen Regeln. Die Arbeitgeberin hatte die…