Sachverhalt

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 6. September 2018 geschieden. Im Anschluss an die güterrechtliche Auseinandersetzung wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. April 2019 die Berufung der Beschwerdeführerin [A.A.] als unbegründet ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_586/2019 nicht ein.

Auf kantonaler Ebene stellte die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies dieses mit Entscheid vom 11. November 2019 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (ZVR.2019.2).

Gegen den Revisionsentscheid vom 11. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2019 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des als 'strafrechtlich angezeigt' bezeichneten Entscheides des Obergerichts vom 25. April 2019 sowie des erstinstanzlichen Scheidungsurteils vom 6. September 2018. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet somit die Revision (Ehescheidung), wobei der Beschwerdegegner [C.] am Verfahren beteiligt ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass sich die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht gegen den eigentlichen Anfechtungsgegenstand, nämlich den Revisionsentscheid vom 11. November 2019, richten. Die Beschwerdebegründung setze sich mit keinem Wort mit den obergerichtlichen Erwägungen zu den Voraussetzungen und dem zulässigen Inhalt einer Revision auseinander.

Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern das Obergericht die Revisionsbestimmung von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, auf welche sich der Revisionsentscheid stütze, falsch angewandt habe. Damit werde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Stattdessen erfolgten direkte Ausführungen in der Sache selbst, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdethemas seien.

Die Ausführungen seien zudem, wie bereits in der Beschwerde 5A_586/2019, von der Sache her kaum nachvollziehbar.

Die Beschwerde…