Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein 1956 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste 1985 in die Schweiz ein, erhielt 1994 eine Aufenthaltsbewilligung und 1997 die Niederlassungsbewilligung. Seit 18. Juli 2017 ist er mit einer Schweizer Staatsangehörigen verheiratet, der Mutter seines zweiten Sohnes.

Während seines Aufenthalts wurde er wiederholt straffällig (Vermögensdelikte, Strassenverkehrsdelikte; acht Verurteilungen mit Freiheitsstrafen von insgesamt sechs Monaten und drei Wochen, 87 Tagessätzen Geldstrafe und Bussen von Fr. 4'150.--).

Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft verwarnte ihn am 22. Oktober 2004 wegen 34 Verlustscheinen über Fr. 113'016.90 und forderte ihn zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen auf. Zwischen 2000 und 2018 liess er vier Unternehmen im Handelsregister eintragen; eines davon (Einzelunternehmen '[E.] ') endete im Konkurs, mangels Aktiven eingestellt. Die [F. GmbH] wurde 2013 gegründet, am 10. April 2013 übertrug er alle Stammanteile auf seine damals 84-jährige Mutter und blieb Geschäftsführer; 2017 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht.

Am 12. Januar 2016 widerrief das Amt für Migration die Niederlassungsbewilligung und wies ihn weg (Verlustscheine von Fr. 442'695.40). Der Regierungsrat trat im November 2016 wegen Verweigerung der Mitwirkung nicht ein; das Kantonsgericht hob dies im August 2017 auf und wies zur materiellen Beurteilung zurück. Am 16. Oktober 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab; das Kantonsgericht wies die Beschwerde am 8. Mai 2019 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Rückweisung zwecks Verlängerung der Niederlassungsbewilligung. Eventualiter verlangte er die Prüfung einer Härtefallbewilligung. Der Regierungsrat beantragte Abweisung.

Streitgegenstand war, ob der Beschwerdeführer insbesondere durch sein Finanzgebaren gegen die öffentliche Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) und ob der Widerruf verhältnismässig ist.

Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig, da grundsätzlich ein Anspruch auf deren Fortdauer besteht (Art. 83 lit. c BGG e contrario, Art. 42, 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 89 Abs. 1, 90, 100 Abs. 1 BGG). Der Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) ist unzulässig, da es sich um einen kantonalen Ermessensentscheid handelt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft aber nur geltend gemachte Rügen; bei Grundrechtsrügen gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 BGG). Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sind nur auf Willkür (Art. 9 BV) zu prüfen (Art. 105 BGG).

Neue Tatsachen und Beweismittel (echte und unechte Noven, Art. 99 Abs. 1 BGG) wurden nicht berücksichtigt, da das kantonale Gericht keinen neuen Rechtstitel angewendet hatte. Dies betrifft insbesondere den Mietvertrag, Flugscheine, Boardingpässe, die Heiratsurkunde sowie den Jahreslohnausweis 2019 und die Betreibungsamtsabrechnungen.

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat; dies gilt auch nach mehr als 15 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen kann einen Verstoss begründen (Art. 80 Abs. 1 lit. b aVZAE; nunmehr Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Blosse Nichterfüllung genügt nicht; Mutwilligkeit verlangt Selbstverschulden und qualifizierte Vorwerfbarkeit, und der Beweis obliegt der Migrationsbehörde. Nach einer Verwarnung ist entscheidend, ob weiterhin mutwillig Schulden angehäuft werden und welche Sanierungsanstrengungen unternommen wurden.

Die Vorinstanz hat die Mutwilligkeit zu Recht bejaht: Die Schulden stammten insbesondere aus Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Arzt- und Spitalrechnungen sowie privatrechtlichen Forderungen, die über 15 Jahre nicht bezahlt wurden. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung keine plausiblen Gründe für die…