Sachverhalt

Die [B.] S.r.l., tätig in der Forschung und Vermarktung pharmazeutischer und parapharmazeutischer Produkte, ist die Betreibende. Der Betriebene [A.] , Professor für Gastroenterologie und Immunologie, ist der Erfinder eines unter der Marke [X.] vertriebenen Nahrungsergänzungsmittels. Zwischen den Parteien entstand ein Streit über die Vermarktung dieses Produkts.

Am 25. August 2017 liess die Betreibende dem Betriebenen einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. x'xxx'xxx des Betreibungsamtes Riviera-Pays d'Enhaut) über 86'722 Fr., 18'513 Fr. 60 und 24'684 Fr. 80 ohne Zins zustellen. Titel der Forderung waren drei englische Entscheide: ein Urteil des Court of Appeal London vom 15. Oktober 2015, mit dem der Schuldner zur Bezahlung von Kosten von GBP 70'263.50 verurteilt wurde, sowie zwei Urteile des High Court of Justice vom 9. Oktober 2015 (GBP 15'000 und GBP 20'000). Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag in vollem Umfang.

Am 22. November 2018 hob der Friedensrichter des Bezirks Riviera-Pays d'Enhaut den Rechtsvorschlag im Umfang von 129'764 Fr. 54 definitiv auf. Mit Entscheid vom 27. Februar 2019 wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt die Beschwerde des Betriebenen ab.

Der Betriebene gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie die Aufrechterhaltung seines Rechtsvorschlags. Der Präsident der Abteilung wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Eine Vernehmlassung zur Sache wurde nicht eingeholt.

Streitig ist vor allem das Exequatur gestützt auf das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) für ausländische Entscheide, die in einem Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Unvereinbarkeit, des Ordre public, der Zuständigkeit der englischen Gerichte, der Zustellung der Akten und der Verrechnung mit einer behaupteten Forderung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerde wurde rechtzeitig gegen einen letztinstanzlichen Entscheid eines oberen Gerichts erhoben, das über eine Beschwerde im Exequaturverfahren innerhalb eines Rechtsöffnungsverfahrens entschieden hat (Art. 100 Abs. 1, 90, 75 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 2 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG; Art. 81 Abs. 3 SchKG und Art. 38 ff. LugÜ). Der Streitwert erreicht die gesetzliche Schwelle (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und der unterliegende Betriebene ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt den Entscheid der Vorinstanz den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG); appellatorische Kritik und die blosse Darlegung einer abweichenden Sachverhaltsversion sind unzulässig (Art. 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG).

Die Anwendbarkeit des LugÜ ist unbestritten. Nach Art. 38 Ziff. 1 LugÜ werden in einem durchsetzbaren Entscheid eines durch das Übereinkommen gebundenen Staates nach Exequatur vollstreckt. Im Betreibungsverfahren entscheidet der Rechtsöffnungsrichter das Exequatur als Vorfrage (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Die Verweigerungsgründe nach Art. 34 und 35 LugÜ, die abschliessend aufgezählt sind, müssen von demjenigen geltend gemacht und nachgewiesen werden, der sich dem Exequatur widersetzt.

Hinsichtlich der Unvereinbarkeit (Art. 34 Ziff. 3 und 4 LugÜ) hat die kantonale Instanz festgehalten, dass der Ausnahmetatbestand von Art. 34 Ziff. 4 LugÜ nicht unvereinbare Entscheide erfasst, die von Gerichten desselben Staates stammen, und dass der englische Entscheid vom 31. März 2015 vorsorgliche Massnahmen vorbehielt, zu denen die streitigen Entscheide gehören. Sie hat ausserdem entschieden, dass die waadtländische Verfügung vom 17. Juli 2015 nicht unvereinbar sei, da die Glaubhaftmachungsfeststellungen zur Rechtsinhaberschaft nicht die Rechtskraft erlangen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf eine Kopie seiner kantonalen Beschwerde, ohne den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG an die Begründung zu genügen; die Rüge ist unzulässig.

Zum Ordre public (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ) ist festzuhalten, dass der Vorbehalt als Ausnahmeklausel restriktiv auszulegen ist und keine Überprüfung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts erlaubt, da Art. 35 Ziff. 3 LugÜ eine solche Überprüfung ausschliesst. Die Zuständigkeit der englischen Gerichte stützte sich auf Art. 31 LugÜ, der einem anderen als dem Sachgericht erlaubt, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen; der Beschwerdeführer hat diese Zuständigkeit anerkannt. Die Art. 67, 68 und 64 LugÜ sind nicht massgebend, da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist (Art. 64 Ziff. 2 lit. c LugÜ). Das angerufene Urteil 5A_812/2015 betrifft Zuständigkeitsregeln des Genfer Rechts im internen Recht (Art. 10 und 129 IPRG) und ist nicht anwendbar. Die…