Sachverhalt

Die vorliegende Angelegenheit betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen gegen den Schiedsspruch vom 28. November 2018, den ein Schiedsgericht mit Sitz in Lausanne in einem internen Schiedsverfahren über die Schiedskosten gefällt hat.

Die Parteien, [X.] (Kläger und Beschwerdeführer) und [Z.] (Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch einen Anwalt), unterzeichneten im August 2015 einen « Treuhandvertrag », wobei X. als Treuhänder und Z. als Treugeber auftrat. Dieser Vertrag enthielt eine Schiedsklausel, der ein Schlichtungsverfahren vorausging, das nicht zum Erfolg führte.

Das Schiedsgericht, bestehend aus drei waadtländischen Anwälten, nahm seine Tätigkeit am 23. Dezember 2016 auf. Der Kläger hatte bereits Klagebegehren auf Zahlung von Honoraren in Höhe von 318'289 Fr.70 nebst Zinsen gestellt. Nach einer Verschiebung der vorbereitenden Verhandlung fand diese am 3. Oktober 2017 statt; mit Zustimmung der Parteien zog das Schiedsgericht einen Anwaltspraktikanten als Sekretär bei.

Am 1. Februar 2018 setzte das Schiedsgericht einen Kostenvorschuss von 75'000 Fr. pro Partei fest. Der Kläger weigerte sich, seinen Anteil zu leisten, ebenso der Beklagte; nach einer erneuten Aufforderung vom 5. März 2018 an den Beklagten verweigerte auch dieser die Zahlung. Am 9. April 2018 teilte das Schiedsgericht mit, dass das Verfahren gegenstandslos geworden sei, und forderte die Parteien auf, sich zu den Kosten zu äussern.

Im Endentscheid vom 28. November 2018 stellte das Schiedsgericht fest, dass die Parteien nicht mehr an die Schiedsvereinbarung gebunden seien, schrieb die Sache als erledigt ab und legte die Kosten und Honorare des Schiedsgerichts auf 36'416 Fr.70 fest, die je zur Hälfte den Parteien auferlegt wurden; jede Partei trug ihre eigenen Kosten ohne Parteientschädigung. Die Mitglieder des Schiedsgerichts verwendeten dreiundfünfzig Stunden zu einem Stundensatz von 500 Fr., der Sekretär neununddreissig Stunden und vierzig Minuten zu einem Stundensatz von 250 Fr.

Der Kläger beantragt vor dem Bundesgericht, die Kosten und Honorare des Schiedsgerichts auf 10'965 Franken herabzusetzen. Der Beklagte stimmt dem geforderten Betrag zu, verlangt jedoch, dass sämtliche Kosten dem Kläger auferlegt werden. Das Schiedsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Die Beschwerde in Zivilsachen steht gegen den Schiedsspruch in einer internen Schiedssache offen (Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob ein Mindeststreitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erforderlich ist, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

Der in Art. 393 lit. f ZPO vorgesehene Beschwerdegrund erlaubt geltend zu machen, dass die Kosten und Honorare der Schiedsrichter offensichtlich übersetzt sind; das Bundesgericht kann dann einen herabgesetzten Betrag an deren Stelle setzen (Art. 395 Abs. 4 ZPO). Ziffernmässige Anträge sind erforderlich, was hier erfüllt ist. Dieser Beschwerdegrund betrifft jedoch nur die Höhe der Kosten und nicht deren Verteilung zwischen den Parteien. Die Anträge des Beklagten, sämtliche Kosten dem Kläger aufzuerlegen, sind daher unzulässig, zumal sie nicht innert der Frist von dreissig Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG gestellt wurden.

Der Kläger bestreitet nicht, dass sich das Schiedsgericht auf den üblichen Tarif seiner Mitglieder stützen kann. Der Stundensatz von 500 Fr., der auf Schiedsrichter-Anwälte angewendet wird, ist nicht ungewöhnlich; es ist unerheblich, dass gewisse Anwaltskanzleien Sätze von 300 bis 400 Fr. angeben oder dass die waadtländische Mässigungsbehörde einen Satz dieser Grössenordnung zugelassen hat. Die Prüfung der Akten und der Arbeitsaufwand zeigt keine nennenswerte Auffälligkeit, und die Abrechnungen der beiden anderen Schiedsrichter geben zu keiner Bemerkung Anlass.

Der Sekretär, ein Anwaltspraktikant, konnte nicht vernünftigerweise als…