Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1973. Er reiste 1992 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner mazedonischen Ehefrau ein. Ihm wurde zuletzt eine bis 6. Januar 2017 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Ehefrau und die drei Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung.
Das Ausländeramt verwarnte den Beschwerdeführer 1996 wegen Schulden von rund Fr. 20'000.--. Im Jahr 1999 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung wegen der Schulden verweigert. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in den Jahren 2000, 2003, 2005, 2006, 2013 und 2014 jeweils unter der Bedingung verlängert, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme und sich klaglos verhalte. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 wurde er erneut verwarnt, unter Androhung des Widerrufs oder der Nichtverlängerung.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Verstössen gegen das SVG verurteilt, insbesondere wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs bzw. ohne Führerausweis. Mit Strafbefehl vom 23. Mai 2017 der Staatsanwaltschaft St. Gallen wurde er wegen Täuschung der Behörden zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 verlängerte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr, weil der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit gemacht hatte, und setzte ihm eine Ausreisefrist von 60 Tagen. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs am 9. Mai 2018 ab, das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Januar 2019 (B 2018/130).
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Februar 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung. Die Vorinstanz und das Departement schliessen auf Abweisung. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung trat mit Verfügung vom 27. Februar 2019 auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein.
Streitgegenstand ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen sind der Widerrufsgrund der falschen Angaben bzw. des Verschweigens wesentlicher Tatsachen sowie die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme, insbesondere unter Art. 8 EMRK.
Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig. Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AIG geltend, da er in ungetrennter Ehe mit einer niederlassungsberechtigten Mazedonierin lebt. Angesichts seines über 27-jährigen Aufenthalts ist er in der Schweiz derart verwurzelt, dass die Massnahme unter Art. 8 EMRK rechtfertigungsbedürftig wird. Die Rügen sind nach Art. 95 und 96 BGG zu prüfen, das Bundesgericht legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde, sofern er nicht offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht.
Der Anspruch auf Verlängerung erlischt, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG aF). Die Vorinstanz stützte die Nichtverlängerung auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, wonach eine Bewilligung widerrufen werden kann, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Erforderlich ist Täuschungsabsicht; es genügt, dass der Anspruch bei wahrheitsgemässen Angaben ernsthaft in Frage gestanden hätte. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass angesichts der Verschuldung und fehlender Belege für Bemühungen um eine Vollzeitstelle eine Verlängerung bei Offenlegung ernsthaft in Frage gestanden hätte.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesem Widerrufsgrund nicht substanziiert auseinander. Sein Hinweis, die unterlassene Kommunikation der Kündigung sei nicht absichtlich gewesen, ist appellatorisch und übergeht den rechtskräftigen Strafbefehl wegen Täuschung der Behörden. Die Rüge, Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG sei wegen des langen Aufenthalts nicht anwendbar, verfängt nicht, da Art. 63 Abs. 2 AIG nur Niederlassungsbewilligungen betrifft. Die Rügen zur fehlenden Mutwilligkeit der Verschuldung und zum fehlenden schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit gehen fehl, da die Vorinstanz nicht auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG abstellte, sondern diese Elemente nur bei der Verhältnismässigkeit berücksichtigte.
Die Nichtverlängerung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 96 AIG). Die Vorinstanz durfte ohne Willkür auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik Wil vom 25. April 2017 abstellen. Die…