Sachverhalt
Die Parteien sind Ehegatten, die 1999 heirateten; sie sind Eltern der Tochter (geb. 2004). Die Ehefrau (Beschwerdegegnerin) ist ausserdem Mutter eines 1995 geborenen Sohnes; vor dem Bezirksgericht March ist ein Vaterschaftsverfahren hängig.
Die Ehefrau klagte am 14. Februar 2011 beim Bezirksgericht March auf Scheidung. Das Bezirksgericht schied die Ehe mit Urteil vom 30. Dezember 2016 und regelte die Nebenfolgen: Die Tochter wurde unter elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt, dem Vater wurde kein Besuchsrecht eingeräumt, die Beistandschaft wurde fortgeführt und ein monatlicher schriftlicher Informationsaustausch zwischen Vater und Tochter angeordnet. Auf Kinder- und nachehelichen Unterhalt wurde verzichtet; die Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge wurde geteilt, güterrechtlich auseinandergesetzt und der Vater zur Rückerstattung von Prozesskostenvorschüssen verpflichtet.
Der Ehemann (Beschwerdeführer) erhob Berufung beim Kantonsgericht Schwyz, die Ehefrau Anschlussberufung. Das Kantonsgericht wies die Berufung ab, reduzierte jedoch teilweise den von der Ehefrau zu zahlenden Betrag aus der Teilung der Austrittsleistung. Die Begehren um Kindesschutzmassnahmen und Revision wurden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil vom 18. Dezember 2018 (ZK1 2017 20) bestätigte es das Ergebnis.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 verlangte der Ehemann die Aufhebung des kantonalen Urteils und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zusätzlich reichte er im Namen der Tochter eine Beschwerde ein. Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassungen ein.
Erwägungen
Auf die im Namen der Tochter erhobene Beschwerde wird nicht eingetreten. Der Ehemann kann die Tochter vor Bundesgericht nicht vertreten, da die elterliche Sorge der Mutter übertragen wurde und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 304 Abs. 1 ZGB; Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG). Zudem wurde für die Tochter eine Prozessvertretung nach Art. 299 ZPO angeordnet, wodurch die Befugnisse der gesetzlichen Vertreter beschnitten sind.
Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da es sich um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt (Art. 107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein Antrag in der Sache erforderlich; blosse Aufhebungsanträge genügen nicht. Der Ehemann beantragte nur die Aufhebung des Urteils und legte nicht dar, welche Anordnungen zu treffen wären oder welche Geldbeträge zuzusprechen wären. Auf die Beschwerde kann daher…