Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1997) erhielt am 20. April 2015 den Führerausweis auf Probe. Am 23. November 2017, während der Probezeit, streifte er als Lenker eines Personenwagens um ca. 7:45 Uhr auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich (Gemeindegebiet Birmenstorf) mit dem Fahrzeug die Mittelleitplanke auf der 2. Überholspur. Er hielt auf dem Pannenstreifen an, überprüfte das Fahrzeug und meldete den Vorfall rund eine halbe Stunde später von seinem Arbeitsort aus der Polizei.
Die Staatsanwaltschaft Baden erliess einen Strafbefehl wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall. Das Bezirksgericht Baden sprach ihn am 22. November 2018 von der Vereitelung und vom pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall frei, verurteilte ihn aber wegen einfacher fahrlässiger Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit zu einer Busse von CHF 200.00. Die Verkehrsregelverletzung wurde als leicht eingestuft; das Urteil ist rechtskräftig.
Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) hatte dem Beschwerdeführer im April 2018 den unbefristeten Führerausweis mit Vorbehalt ausgestellt. Am 28. Februar 2019 verfügte das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, handelnd durch die MFK, einen Führerausweisentzug von einem Monat und eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr. Der Vorfall wurde als mittelschwere Verletzung der Verkehrsregeln eingestuft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde am 28. Mai 2019 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, eventualiter die Aussprache einer Verwarnung. Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragten Abweisung. Das präsidierende Mitglied erteilte der Beschwerde am 21. August 2019 aufschiebende Wirkung.
Streitfrage: Ob der Vorfall als mittelschwere Widerhandlung (Auffangtatbestand, Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) zu qualifizieren ist, insbesondere ob eine mehr als geringe Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer vorlag, sowie ob der Beschwerdeführer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sah, weil die Vorinstanz auf seine polizeiliche Aussage vom Unfalltag abstellte.
Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid über einen Führerausweisentzug ist zulässig; die unzutreffende Bezeichnung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde schadet nicht. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde wird eingetreten.
Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, und seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV). Die Verletzung dieser Regel ist unbestritten. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter (Art. 16a SVG: geringe Gefahr und leichtes Verschulden), mittelschwerer (Art. 16b SVG: Gefahr für die Sicherheit anderer) und schwerer Widerhandlung (Art. 16c SVG: grobe Verletzung und ernstliche Gefahr). Die mittelschwere Widerhandlung ist ein Auffangtatbestand, der vorliegt, wenn nicht alle privilegierenden Elemente der leichten oder alle qualifizierenden Elemente der schweren Widerhandlung erfüllt sind. Eine Gefahr im Sinne von Art. 16a-c SVG liegt bei konkreter oder erhöhter abstrakter Gefährdung vor, die nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.
Die Vorinstanz verneinte eine bloss geringe Gefahr. Der Vorfall ereignete sich an einem Donnerstagmorgen um 7:45 Uhr auf trockener Fahrbahn einer stark frequentierten Autobahn mit 100 km/h. Das Fahrzeug wies auf der ganzen linken Seite Kratzspuren auf. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Vorinstanz willkürfrei festgestellt und zu Recht eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer angenommen hat. Ein nicht mehr beherrschtes Fahrzeug stellt auf Autobahnen immer eine ernstliche Gefahr dar, namentlich das Risiko von Auffahrunfällen mit erheblichen Folgen. Dass keine konkrete Gefährdung eintrat, ist unerheblich; es genügt, dass eine konkrete Gefährdung oder Verletzung Dritter denkbar gewesen wäre. Die Argumentation, ein Drehen des Fahrzeugs sei physikalisch nicht möglich gewesen, musste die Vorinstanz nicht weiter prüfen, da für eine mehr als geringe Gefahr kein Drehen erforderlich war.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil die Vorinstanz auf seine polizeiliche Aussage abstellte, er habe ein «kleines Blackout» bzw. eventuell…