Sachverhalt
Die KESB Basel-Stadt errichtete mit Entscheid vom 27. September 2018 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Beistandschaft für [B.] . Dagegen erhoben [B.] und ihre Tochter [A.] Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Die dagegen gerichtete Beschwerde gegen die verweigerte aufschiebende Wirkung wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_33/2019 vom 14. Januar 2019 ab.
Nachdem sich die Situation stabilisiert hatte und die Beiständin die Aufhebung der vorsorglichen Beistandschaft empfohlen hatte, kam die KESB mit Entscheid vom 27. März 2019 zum Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Massnahme gegen den Willen der Betroffenen nicht mehr verhältnismässig sei. Sie verzichtete auf weitere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen und validierte den Vorsorgeauftrag vom 22. August 2018 nicht.
Das Appellationsgericht schrieb am 28. März 2019 die Beschwerde (Verfahren VD.2018.175) als gegenstandslos ab. Die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_318/2019 vom 25. April 2019 nicht ein.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 ersuchten [A.] und [B.] das Appellationsgericht um Wiederaufnahme des Verfahrens VD.2018.175. Das Appellationsgericht leitete mit Verfügung vom 7. August 2019 das sinngemässe Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_318/2019 an das Bundesgericht weiter. [A.] wandte sich zudem mit Schreiben vom 11. August 2019 an das Bundesgericht und machte geltend, es liege keine rechtskräftige Beurteilung durch das Appellationsgericht vor.
Streitgegenstand vor Bundesgericht war das Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_318/2019 vom 25. April 2019 (Verfügung VD.2018.175).
Erwägungen
Das Appellationsgericht ging davon aus, die Gesuchstellerinnen hätten ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht richten wollen, und leitete eine Zuständigkeit des Bundesgerichts daraus ab, dass dieses zuletzt mit dem Verfahren befasst gewesen sei. Das Bundesgericht hält fest, dass in der Eingabe vom 20. Juni 2019 keinerlei Anhaltspunkte für ein solches Revisionsgesuch enthalten seien.
Das Bundesgericht unterscheidet zwischen zwei Konstellationen: Wurde gegen ein Urteil der letzten kantonalen Instanz beim Bundesgericht ein Rechtsmittel erhoben und hat dieses in der Sache entschieden, ersetzt sein Urteil den kantonalen Entscheid, sodass das Bundesgericht für die Revision zuständig ist. Hat das Bundesgericht dagegen nicht in der Sache entschieden, wird der kantonale Entscheid rechtskräftig und die letzte kantonale Instanz ist für das Revisionsgesuch zuständig (Koordinationsnorm von Art. 125 BGG; BGE 138 II 386 E. 6; BGE 134 III 669 E. 2.2 unter altem Recht gemäss Art. 138 OG).
Da das Bundesgericht mit Urteil 5A_318/2019 auf…