Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens sind die Straftatbestände der Misswirtschaft (Art. 165 CP) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 CP). Der Beschwerdeführer ([A.] , vertreten durch Rechtsanwalt) war Verwaltungsrat der [C. AG] und deren Alleinaktionär. Ihm wird vorgeworfen, für die Geschäftsjahre 2008-2010 unwahre Jahresrechnungen erstellt zu haben, indem er Verpflichtungen der [C. AG] aus einem Lizenzvertrag mit der ebenfalls von ihm beherrschten [D. GmbH] nicht verbucht habe. Zudem habe er durch Unterlassung der Überschuldungsanzeige die Überschuldung der [C. AG] verschlimmert.
Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte den Beschwerdeführer am 24. November 2017 wegen Misswirtschaft und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 73 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei zwei Jahren Probezeit, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 17. September 2012, sowie zu einer Busse von Fr. 1'800.--. Das Obergericht des Kantons Zug wies die Berufung mit Urteil vom 14. Mai 2019 ab.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte den Freispruch von den Vorwürfen der Misswirtschaft und der mehrfachen Urkundenfälschung sowie die Rückweisung zur Neuentscheidung über Kosten und Entschädigungen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und von Art. 251 CP. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Anklage den Gegenstand des Verfahrens bestimmt und die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisieren muss, damit die beschuldigte Person sich richtig verteidigen kann. Der Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung sei hinreichend spezifiziert, da die Anklage ausdrücklich die Erstellung unwahrer Jahresrechnungen und die Unterzeichnung der Vollständigkeitserklärungen zu Handen der Revisionsstelle umschreibe.
Zur objektiven Seite der Urkundenfälschung führte das Bundesgericht aus, dass die kaufmännische Buchführung kraft Gesetzes bestimmt und geeignet sei, rechtlich erhebliche Tatsachen zu beweisen. Eine falsche Buchung erfülle den Tatbestand, wenn sie ein falsches Gesamtbild zeichne und dabei Buchungsvorschriften verletze. Der Beschwerdeführer bestritt die Gültigkeit des Lizenzvertrags, da er als Vertreter beider Gesellschaften ein unzulässiges Insichgeschäft abgeschlossen habe. Nach Lehre und Rechtsprechung ist Selbstkontrahieren grundsätzlich ungültig, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung sei ausgeschlossen oder der Vertreter sei besonders ermächtigt bzw. das Geschäft genehmigt worden. Ist der mit sich selbst kontrahierende Vertreter zugleich Alleinaktionär, entfällt das Schutzbedürfnis der Gesellschaft. Da der Beschwerdeführer alleiniges Organ und Alleinaktionär war, lag kein ungültiges Insichgeschäft vor.
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Lizenzvertrag spätestens am 2. Juli 2008 rechtsgültig zustande gekommen sei. Dafür sprachen das Vertragsdatum, die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, die vorbehaltlosen Rechnungsstellungen über Lizenzgebühren, ein Steuerruling sowie die ursprüngliche Eingabe der Forderung im Konkurs. Der spätere Rückzug der Forderung im Kollokationsverfahren spreche nicht gegen den Bestand, da dafür verschiedene Gründe bestehen könnten. Ein vereinbarter Zahlungsaufschub ändere nichts am Zeitpunkt der Schuldentstehung und somit nichts an der Verbuchungspflicht nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung. Die objektive Tatbestandsmässigkeit der mehrfachen Urkundenfälschung sei damit erstellt.
Zum subjektiven Tatbestand rügte der Beschwerdeführer das Fehlen von Ausführungen zur Täuschungsabsicht. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Täuschungsabsicht sich regelmässig aus dem Willen ergebe, die Urkunde als echt oder wahr zu verwenden, was hier aus den Anklagevorwürfen folge. Die Vorteilsabsicht liege im Hinauszögern der Konkurserklärung und der Verschleierung der Überschuldung; eine Vorteilsabsicht sei bejaht worden, wenn der Täter eine…