Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar, das bis 2015 in [U.] /AG einen landwirtschaftlichen Betrieb selbständig führte. Der Ehemann war zum Zeitpunkt der Veranlagung über 55 Jahre alt. Beschwerdegegner sind der Gemeinderat [U.] und das Kantonale Steueramt Aargau. Vorinstanz war das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer (Entscheid WBE.2018.398 vom 14. März 2019). Vorangehend urteilte das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern (Urteil vom 20. September 2018). Streitgegenstand sind die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau für die Steuerperiode 2015.
Sachverhalt Im Oktober 2015 verpachtete der Ehemann seinem Sohn rückwirkend ab 1. Januar 2015 das unbewegliche Vermögen (958 Aren landwirtschaftlichen Bodens, Remise, Garage, Schopf, Stall und Tenne). Gleichzeitig verkaufte er dem Sohn das Betriebsinventar (Vorräte, Tiere, Maschinen und Geräte). Der Veräusserungsgewinn betrug gemäss Steuerpflichtigen Fr. 23'810.--, den sie erfolgsneutral über das Konto 2810 ('Privater Ausgleich') verbuchten.
Steuererklärung: Die Steuerpflichtigen deklarierten den handelsrechtlichen Gewinn von Fr. 3'072.--, der den Pachtzins (Fr. 1'644.--) enthielt, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Den Veräusserungsgewinn von Fr. 23'810.-- erklärten sie auf einem Beiblatt als Gewinn aus der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, der gemäss DBG § 37b und StG AG § 45f getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern sei.
Verfahrensgang: Die örtliche Steuerkommission verneinte die Voraussetzungen der privilegierten Liquidationsbesteuerung und rechnete den Gewinn ordentlich auf (Veranlagung vom 19. April 2017, Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2017). Das Spezialverwaltungsgericht bejahte eine definitive Aufgabe im Sinne von Art. 11 Abs. 5 StHG bzw. § 45 Abs. 1 lit. f StG AG und hiess den Rekurs gut. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde des Steueramts gut. Es erwog, die Steuerpflichtigen hätten nur die Privilegierung des Inventarverkaufs beantragt, nicht aber die Überführung des unbeweglichen Geschäftsvermögens ins Privatvermögen. Die selbständige Erwerbstätigkeit bestehe daher fort. Ein Revers nach § 23 Abs. 1 StG AG hätte eine andere Beurteilung ermöglicht.
Anträge vor Bundesgericht: Die Steuerpflichtigen beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die separate Jahressteuer für den Gewinn von Fr. 23'810.--. Die Vorinstanz und der Gemeinderat verzichten auf Antrag. Das kantonale Steueramt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die ESTV verzichtet ebenfalls auf einen Antrag.
Erwägungen
Prüfungsbefugnis und Sachverhalt: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen und mit voller Kognition (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 lit. a BGG). Kantonales Recht und verfassungsmässige Rechte werden nur mit qualifizierter Rüge- und Begründungsobliegenheit geprüft (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsfeststellungen sind nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit, also Willkür, zu korrigieren (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung gilt als Tatfrage.
Grundsätze zum Geschäftsvermögen und zur Überführung: Das Geschäftsvermögen einer natürlichen Person knüpft an die selbständige Erwerbstätigkeit an. Die Zuordnung erfolgt aufgrund der Gesamtheit der Umstände, wobei die technisch-wirtschaftliche Funktion am stärksten gewichtet wird (Art. 8 Abs. 1 StHG). Bei Überführung ins Privatvermögen werden die stillen Reserven realisiert. Die Überführung von landwirtschaftlichem Grundeigentum unterliegt der Grundstückgewinnsteuer, sofern es dem BGBB untersteht (Art. 12 Abs. 1 StHG). Die Aufschubtatbestände und die privilegierte Liquidationsbesteuerung wurden mit der Unternehmenssteuerreform II eingeführt (Art. 18a, Art. 37b DBG; Art. 8 Abs. 2ter, Art. 11 Abs. 5 StHG). DBG und StHG sind in diesen Tatbeständen wortgleich, weshalb Praxis und Lehre wechselseitig herangezogen werden dürfen.
Definitive Aufgabe und Bagatellpraxis: Art. 11 Abs. 5 StHG setzt eine definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 55. Altersjahr oder wegen Invalidität voraus. Nach den Materialien muss grundsätzlich die endgültige und vollständige Liquidation der Aktiven und Passiven erfolgen. Die Lehre lässt zu, dass nach der Liquidation eine geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit weitergeführt wird. Die ESTV stützt sich dabei auf die BVG-Eintrittsschwelle (Kreisschreiben Nr. 28). Das Bundesgericht hat diese Bagatellgrenze bisher nur gebilligt, nicht geprüft. Das Kreisschreiben äussert sich nicht zu einer zweiten Aufgabe der geringfügigen Tätigkeit.
Verpachtung und perpetuiertes Geschäftsvermögen: Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag als Überführung ins Privatvermögen. Neurechtlich wird vermutet, dass die Verpachtung keine definitive Aufgabe begründet. Um diese Vermutung umzustossen, braucht es eine gegenüber der Veranlagungsbehörde erklärte Willensäusserung. Der Verkauf des Betriebsinventars bei verpachtetem Land führt nach ESTV-Praxis nicht zur Überführung. Die Doktrin unterscheidet die vollständige Überführung, die Teilüberführung (report partiel) und die…