Art. 1 LGBV
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Besteuerung von Liquidationsgewinnen einer steuerpflichtigen Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:
- a. nach dem vollendeten 55. Altersjahr; oder b. infolge Invalidität.
2 Der Eintritt der Invalidität bestimmt sich nach Artikel 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung.
3 Die Verordnung gilt nicht für:
- a. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und andere Einkünfte, die nicht aus der Liquidation stammen;
- b. Liquidationsgewinne, welche die steuerpflichtige Person nach Abs. 1 (steuerpflichtige Person) nach der Wiederaufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Vom übrigen Einkommen getrennte und damit privilegierte Besteuerung der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten…7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Staats- und Gemeindesteuern 201020 Zitierungen
-
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 20156 Zitierungen
-
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 20115 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.