Art. 1 LGBV

Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Besteuerung von Liquidationsgewinnen einer steuerpflichtigen Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:
  1. a. nach dem vollendeten 55. Altersjahr; oder b. infolge Invalidität.
2 Der Eintritt der Invalidität bestimmt sich nach Artikel 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung.
3 Die Verordnung gilt nicht für:
  1. a. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und andere Einkünfte, die nicht aus der Liquidation stammen;
  2. b. Liquidationsgewinne, welche die steuerpflichtige Person nach Abs. 1 (steuerpflichtige Person) nach der Wiederaufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vom übrigen Einkommen getrennte und damit privilegierte Besteuerung der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten…
    · 05.10.2017 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Staats- und Gemeindesteuern 2010
    · 13.06.2016 · 20 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015
    · 01.05.2020 · 6 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2011
    · 09.08.2018 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

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