Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein selbstständiger Hausarzt, erlitt im Jahr 2004 einen Hirnschlag, der zu einer Erwerbsunfähigkeit von 80 % führte. Trotzdem setzte er seine Tätigkeit in reduziertem Umfang bis 2012 fort. Im Jahr 2012 gab er seine selbstständige Erwerbstätigkeit endgültig auf und beantragte die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns nach Art. 37b DBG. Die Vorinstanz wies den Antrag ab, da sie den Kausalzusammenhang zwischen der Invalidität und der Geschäftsaufgabe verneinte.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns. Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, um die Veranlagung neu vorzunehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für die privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen nach Art. 37b DBG und Art. 1 LGBV. Es stellte fest, dass die Invalidität des Beschwerdeführers im Jahr 2004 eingetreten war und dass er seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 endgültig aufgegeben hatte. Das Gericht prüfte auch den Kausalzusammenhang zwischen der Invalidität und der Geschäftsaufgabe und stellte fest, dass ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestand.

Das Gericht wies die Argumentation der Vorinstanz zurück, dass die Anwendung von Art. 37b DBG versagt werden könne, wenn die Geschäftsaufgabe nicht unmittelbar nach dem Eintritt der Invalidität erfolge. Es stellte fest, dass der Wortlaut von Art. 37b DBG keine zeitliche Nähe zwischen Eintritt der Invalidität und Geschäftsaufgabe verlangt und dass die teleologische Auslegung der Norm keine Differenzierung zwischen der Dauer der Invalidität und der Geschäftsaufgabe ergibt.

Das Gericht…