Art. 102 aBV
Landesversorgung
1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
2 Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 100 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 und 4 OG0 Zitierungen
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2Art. 48 UVV: Leistungsansprüche bei Suizid und Suizidversuchen0 Zitierungen
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3Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV: Mietzinsabzug0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VG.2024.000051 Zitierungen19.09.2024 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen21.02.2003 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen
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