Sachverhalt
Der 1948 geborene H. war als Selbstständigerwerbender freiwillig gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Im Juli 2000 befand er sich in einer familiären und beruflichen Belastungssituation und litt an einer reaktiven Depression. Im Sommer 2000 wollte er sich durch Einnahme einer Überdosis Schlaftabletten das Leben nehmen, wurde aber aufgefunden und ins Spital überführt. Danach war er in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie hospitalisiert. Nach seiner Entlassung aus der Klinik wohnte er zunächst bei seiner Mutter, verliess aber deren Domizil schon nach wenigen Tagen und blieb vermisst. Anfang August wurden am See seine Kleider und einige Tage später seine im Wasser liegende Leiche gefunden. Die Elvia (später Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft) lehnte mit Ausnahme eines Beitrages an die Bestattungskosten die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab, da nicht davon ausgegangen werden könne, der Versicherte sei vollständig urteilsunfähig gewesen, als er sich das Leben nahm. Die Ehefrau und die drei Kinder des Versicherten erhoben daraufhin Beschwerde.Erwägungen
Gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG besteht - mit Ausnahme der Bestattungskosten - kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt hat. Art. 48 UVV sieht jedoch vor, dass in Fällen, in denen der Versicherte zur Zeit der Tat ohne sein Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, der Leistungsausschluss nicht greift. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass Art. 48 UVV insoweit gesetzwidrig sei, als er den Anspruch auf Versicherungsleistungen von der Voraussetzung der vollständigen Urteilsunfähigkeit des Suizidenten zum Zeitpunkt der Tat abhängig mache. Bei verminderter Urteilsfähigkeit sei das Verschulden vermindert und eine rechtserhebliche Absicht könne in diesem Zustand gar nicht zustande kommen. Das Bundesgericht hält jedoch…