Art. 77 AIG
Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisedokumente
1 Die zuständige kantonale Behörde kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn:
- a. ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt;
- b. diese die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat; und c. sie die Reisedokumente für diese Person beschaffen musste.
2 Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern.
3 Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ausschaffungshaft (Art. 77 AIG)3 Zitierungen
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Ausschaffungshaft (Art. 77 AIG)2 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WPR.2022.252 ZitierungenWPR.2022.25· 13.04.2022 · 2 Zitierungen
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