Art. 77 AIG

Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisedokumente

1 Die zuständige kantonale Behörde kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn:
  1. a. ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt;
  2. b. diese die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat; und c. sie die Reisedokumente für diese Person beschaffen musste.
2 Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern.
3 Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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