Art. 27 AMBV

Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung für die Entnahme von Blut

1 Wer eine Bewilligung für die Entnahme von Blut für Transfusionen oder zur Herstellung von Arzneimitteln nach Artikel 34 HMG beantragt, muss nachweisen, dass:
  1. a. die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind;
  2. b. die fachtechnisch verantwortliche Person die Anforderungen nach den Artikeln 5 und 6 erfüllt und eine medizinische oder naturwissenschaftliche Hochschulausbildung sowie die für die Blutentnahme notwendige wissenschaftliche und medizinische Erfahrung besitzt;
  3. c. die Entnahme von Blut nach den GMP-Regeln nach Anhang 1 erfolgt;
  4. d. die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 28–38 eingehalten werden.
2 Die Swissmedic kann technische Anforderungen und Einzelheiten näher umschreiben.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Lieferung von Arzneimitteln an Kunden in der Schweiz aus einem Lager in Deutschland
    · 25.10.2004 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Heilmittelgesetz, Verweigerung der Betriebsbewilligung
    · 15.01.2018 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • · 11.01.2017 · 2 Zitierungen
  • Direktlieferung von Arzneimitteln aus einem Lager im Ausland
    · 25.10.2004 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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