Art. 27 AMBV
Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung für die Entnahme von Blut
1 Wer eine Bewilligung für die Entnahme von Blut für Transfusionen oder zur Herstellung von Arzneimitteln nach Artikel 34 HMG beantragt, muss nachweisen, dass:
- a. die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind;
- b. die fachtechnisch verantwortliche Person die Anforderungen nach den Artikeln 5 und 6 erfüllt und eine medizinische oder naturwissenschaftliche Hochschulausbildung sowie die für die Blutentnahme notwendige wissenschaftliche und medizinische Erfahrung besitzt;
- c. die Entnahme von Blut nach den GMP-Regeln nach Anhang 1 erfolgt;
- d. die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 28–38 eingehalten werden.
2 Die Swissmedic kann technische Anforderungen und Einzelheiten näher umschreiben.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Lieferung von Arzneimitteln an Kunden in der Schweiz aus einem Lager in Deutschland2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Heilmittelgesetz, Verweigerung der Betriebsbewilligung2 Zitierungen
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2 Zitierungen
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Direktlieferung von Arzneimitteln aus einem Lager im Ausland2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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