Sachverhalt
Die [A. AG], eine schweizerische Firma, besitzt eine Grosshandelsbewilligung für den Verkauf von Heilmitteln in der Schweiz. Sie möchte Arzneimittel direkt von ihrem Lager in Singen (Deutschland) an Kunden in der Schweiz liefern. Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) hat eine Verfügung erlassen, die eine direkte Belieferung aus einem deutschen Lager nicht zulässt. Die [A. AG] hat gegen diese Verfügung Beschwerde eingelegt.
Die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel hat die Beschwerde abgewiesen. Die [A. AG] hat daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid der Vorinstanz aufgehoben. Es hat festgestellt, dass der blosse Umstand, dass die Kunden direkt aus dem deutschen Lager beliefert werden, keinen genügenden Grund für eine Verweigerung der Bewilligung darstellt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine direkte Belieferung von Kunden in der Schweiz aus einem Lager im Ausland zulässig ist. Es hat festgestellt, dass das schweizerische Recht nicht ausdrücklich ein Lager innerhalb der Schweiz als Bewilligungsvoraussetzung verlangt. Diese Voraussetzung ergibt sich jedoch indirekt aus dem Umstand, dass das Lager der Inspektion durch die schweizerischen Behörden zugänglich sein muss.
Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die Vorinstanz zu Unrecht angenommen hat, dass eine direkte Belieferung aus einem Lager im Ausland nicht zulässig sei. Es hat auch festgestellt, dass das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union keine Grundlage gibt, um allfällige Inspektionen von deutschen Behörden oder solche der Europäischen Union im Bereich der Guten Vertriebspraxis für Zwecke der schweizerischen Einfuhr- und Grosshandelsbewilligung anzuerkennen.
Das Gericht hat jedoch auch festgestellt, dass eine Inspektion des Lagers im Ausland aufgrund…