Art. 18 HMG
Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung des Instituts benötigt, wer berufsmässig:
- a. Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe einführt;
- b. Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe ausführt;
- c. von der Schweiz aus mit Arzneimitteln handelt, ohne dass diese das Gebiet der Schweiz berühren;
- d. von der Schweiz aus als Mäkler oder Agent für Arzneimittel tätig ist.
2 Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen für die Tätigkeiten nach Abs. 1.
3 Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht erlassen für:
- a. Medizinalpersonen, die grenzüberschreitend tätig sind;
- b. internationale Organisationen.
4 Die Einlagerung in ein Zolllager oder in ein Zollfreilager gilt als Einfuhr.
5 Der Bundesrat kann für die Durchfuhr besondere Bestimmungen erlassen.
6 Verlangt ein anderer Staat Ausfuhrzertifikate und Bestätigungen für einzuführende Arzneimittel, so kann das Institut ausfuhrberechtigten Personen diese ausstellen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Lieferung von Arzneimitteln an Kunden in der Schweiz aus einem Lager in Deutschland5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Heilmittelgesetz, Verweigerung der Betriebsbewilligung7 Zitierungen
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7 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.