Art. 18 HMG

Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung des Instituts benötigt, wer berufsmässig:
  1. a. Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe einführt;
  2. b. Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe ausführt;
  3. c. von der Schweiz aus mit Arzneimitteln handelt, ohne dass diese das Gebiet der Schweiz berühren;
  4. d. von der Schweiz aus als Mäkler oder Agent für Arzneimittel tätig ist.
2 Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen für die Tätigkeiten nach Abs. 1.
3 Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht erlassen für:
  1. a. Medizinalpersonen, die grenzüberschreitend tätig sind;
  2. b. internationale Organisationen.
4 Die Einlagerung in ein Zolllager oder in ein Zollfreilager gilt als Einfuhr.
5 Der Bundesrat kann für die Durchfuhr besondere Bestimmungen erlassen.
6 Verlangt ein anderer Staat Ausfuhrzertifikate und Bestätigungen für einzuführende Arzneimittel, so kann das Institut ausfuhrberechtigten Personen diese ausstellen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Lieferung von Arzneimitteln an Kunden in der Schweiz aus einem Lager in Deutschland
    · 25.10.2004 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.