Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Dr. med. [A.] , beantragte für seine Arztpraxis eine Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr sowie für den Grosshandel mit verwendungsfertigen Arzneimitteln. Swissmedic wies das Gesuch ab, da der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge, nachdem er als Verwaltungsrat der Klinik [B. AG] unbewilligten Grosshandel mit Arzneimitteln betrieben habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.

Der Beschwerdeführer legte Beschwerde bei dem Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die Rückweisung der Sache an Swissmedic zur Erteilung der beantragten Betriebsbewilligung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die richtige Anwendung von Bundesrecht und untersuchte die Verletzung von Grundrechten. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Sache nicht richtig beurteilt hatte, da sie nicht geprüft hatte, ob der unbewilligte Grosshandel mit Arzneimitteln durch den Beschwerdeführer nachträglich bewilligt werden konnte.

Das Bundesgericht führte aus, dass das Heilmittelgesetz einen prüfungsfreien Rechtsanspruch des Inhabers einer Herstellungs- oder Einfuhrbewilligung auf Erteilung einer Grosshandelsbewilligung vorsieht. Es sei daher nicht…