Art. 28 HMG

Bewilligung für den Grosshandel

1 Wer mit Arzneimitteln Grosshandel betreibt, benötigt dafür eine Bewilligung des Instituts.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
  1. a. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
  2. b. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
3 Die Bewilligung wird auch erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits über eine Herstellungs- oder eine Einfuhrbewilligung verfügt.
4 Die zuständige Behörde prüft in einer Inspektion, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Lieferung von Arzneimitteln an Kunden in der Schweiz aus einem Lager in Deutschland
    · 25.10.2004 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bewilligungserfordernisse bei der direkten Medikamentenabgabe und beim Versandhandel (E. 3.1-3.4)
    · 07.07.2014 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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