Sachverhalt

Verschiedene Ärzte des Kantons Zürich, die nicht über eine Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln verfügen, hatten mit der Versandapotheke Zur Rose AG Medikamentenversandverträge abgeschlossen. Die Verträge sahen vor, dass die Ärzte Rezepte elektronisch an Zur Rose übermitteln, die dann die verschriebenen Arzneimittel entweder den Ärzten zur Weitergabe an die Patienten oder direkt an die Patienten versenden. Als Gegenleistung sollten die Ärzte eine Entschädigung von maximal 5 CHF pro Rezeptzeile für den Dossiercheck und die Interaktionskontrolle sowie 40 CHF pro Neukundeneröffnung erhalten.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass das Geschäftsmodell ohne Detailhandelsbewilligung der Ärzte nicht zulässig ist. Die Ärzte sind verpflichtet, über eine kantonale Bewilligung zur Selbstdispensation zu verfügen, wenn sie Medikamente abgeben. Die vorgesehenen Entschädigungen an die Ärzte stellen zudem unzulässige…