Art. 7 AMBV
Technische Freigabe
1 Über die technische Freigabe einer Produktcharge entscheidet die fachtechnisch verantwortliche Person.
2 Sie stellt ein Chargenzertifikat aus, das bestätigt, dass die betreffende Charge in Bezug auf Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Spezifikationen und Qualität den Anforderungen von internen oder externen Auftraggeberinnen entspricht und nach den GMP-Regeln nach Anhang 1 oder 2 hergestellt wurde.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Lieferung von Arzneimitteln an Kunden in der Schweiz aus einem Lager in Deutschland2 Zitierungen
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2Bewilligungserfordernisse bei der direkten Medikamentenabgabe und beim Versandhandel (E. 3.1-3.4)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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3 Zitierungen
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Heilmittelgesetz, Verweigerung der Betriebsbewilligung2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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