Art. 29 VAM
Zeitpunkt der Veröffentlichung der Arzneimittelinformation
Die Inhaberin einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel muss die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte der Arzneimittelinformationen spätestens beim erstmaligen Inverkehrbringen ihres Präparates in der dafür vorgesehenen Form der Einrichtung gemäss Artikel 67 Abs. 3 HMG übermittelt haben.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bewilligungserfordernisse bei der direkten Medikamentenabgabe und beim Versandhandel (E. 3.1-3.4)2 Zitierungen
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2Beschwerdeberechtigung von Berufsverbänden1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Versand nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel4 Zitierungen
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2 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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