Sachverhalt
Der Schweizerische Drogistenverband erhob Beschwerde gegen die Zur Rose Suisse AG wegen deren Versandhandelsmodell mit nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln. Der Verband beantragte, es sei der Zur Rose Suisse AG zu verbieten, Arzneimittel der Abgabekategorien C und D an Personen zu versenden, deren Gesundheitszustand nicht vorgängig und nachweislich im Rahmen einer persönlichen ärztlichen Konsultation abgeklärt worden sei und die über kein im Rahmen der Konsultation von einem in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Arzt ausgestelltes Rezept für die betreffenden Arzneimittel verfügten.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab, da der Schweizerische Drogistenverband keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren gegen die Zur Rose Suisse AG habe. Der Verband legte Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm im Verwaltungsverfahren gegen die Zur Rose Suisse AG Parteistellung einzuräumen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass der Schweizerische Drogistenverband keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren gegen die Zur Rose Suisse AG habe. Der Verband hatte geltend gemacht, seine Mitglieder seien zur Beschwerde befugt, weil das Versandmodell der Zur Rose Suisse AG unter Verletzung heilmittelrechtlicher Bestimmungen bewilligt worden sei.
Das Bundesgericht befand jedoch, dass die vom…