Art. 27 HMG
Versandhandel
1 Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt.
2 Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
- a. für das betreffende Arzneimittel eine ärztliche Verschreibung vorliegt;
- b. keine Sicherheitsanforderungen entgegenstehen;
- c. die sachgemässe Beratung sichergestellt ist;
- d. eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt ist.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4 Die Kantone erteilen die Bewilligung.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bewilligungserfordernisse bei der direkten Medikamentenabgabe und beim Versandhandel (E. 3.1-3.4)2 Zitierungen
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2Beschwerdeberechtigung von Berufsverbänden1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Versand nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel4 Zitierungen
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3 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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